Seminare für Interessenvertretungen 2026 / Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

HINWEISE ZU DEN FREISTELLUNGEN Freistellung für Betriebsrats-/JAV-Mitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgen gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind u.a.: x Seminargebühren, x Fahrtkosten, x Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, dass die betreffende Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die konkrete Arbeit des Betriebsrats im Betrieb erforderlich sind. Dies sind Grund- und Aufbauseminare, aber auch Seminare, die Spezialwissen vermitteln und einen direkten Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Grundschulungen sind in der Regel für neu gewählte Mitglieder im Betriebsrat erforderlich. Für die Teilnahme an Aufbau- und Spezialseminaren müssen ein aktueller betrieblicher Anlass sowie ein konkreter Schulungsbedarf des Betriebsratsmitglieds bestehen. Der Betriebsrat muss jeweils einen wirksamen Beschluss fassen, damit das einzelne Betriebsratsmitglied an der Schulung teilnehmen kann. Wir empfehlen, bei diesem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer*innen festzulegen. Bei Verhinderung wäre der Betriebsrat dann berechtigt, ein anderes Betriebsratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können die eventuell fälligen Stornogebühren vermieden werden. Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars frühzeitig (möglichst mehrere, spätestens jedoch zwei Wochen vor Schulungsbeginn) bekannt zu geben. Verweigert der Arbeitgeber die Seminarteilnahme, weil seiner Meinung nach die »betrieblichen Notwendigkeiten« nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, muss er die Einigungsstelle anrufen. Wird hingegen die Erforderlichkeit bestritten, erfolgt eine rechtliche Klärung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Die ausgeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend. Auch hier erfolgt die Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Freistellung für Personalrats-/JAV-Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG und vergleichbarer Paragrafen der Landespersonalvertretungsgesetze Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt nach ähnlichen Kriterien wie bei Betriebsräten (s.o.). Teilweise gelten jedoch strengere Bestimmungen. Für die Teilnahme an Seminaren nach BPersVG und den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen ist eine Freistellungserklärung (Genehmigung) durch die Dienststelle notwendig. Eine Teilnahme kann bei einer Weigerung der Dienststelle in der Regel nur im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Freistellung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX Die Freistellung und die Kostenübernahme für die entsprechend ausgewiesenen Seminare ergibt sich aus § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX. Freistellung für Mitglieder von Mitarbeitervertretungen Die Freistellung und Kostenübernahme für die Seminare regeln § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 MVG (evangelische Kirche) und § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 MAVO (katholische Kirche). Freistellung für Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat Die Erforderlichkeit für Seminarbesuche von Aufsichtsratsmitgliedern wurde durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH vom 15.11.82 – II ZR 27/82 –, BGHZ 85, 293). Der Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme ergibt sich aus § 675 in Verbindung mit § 670 BGB. Weitere Infos zur Freistellung: verdi-bub.de/freistellung Muster für die Beschlussfassung und die Mitteilung an den Arbeitgeber: verdi-bub.de/seminarbeschluss 104 >> INHALTSVERZEICHNIS

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