LPVG NW: Vertretung von Honorarkräften und von freien Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern durch den Personalrat
Alle Beschäftigtengruppen gut vertreten
§ 5 Abs. 1 LPVG NW bezieht alle arbeitnehmerähnlichen Personen und § 5 Abs. 4a Lehrbeauftragte an Hochschulen mit einer Lehrtägtigkeit ab vier Semesterwochenstunden in seinen Beschäftigtenbegriff ein. Arbeitnehmerähnliche Personen sind freie Mitarbeiter/-innen, die auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen mehr als 50% ihrer Einnahmen von ihrem Haupt-Auftraggeber erwirtschaften. Sie werden als wirtschaftlich abhängig und daher als sozial schutzbedürftig verstanden.
Bei künstlerischen und journalistischen Berufen wird diese Schutzbedürftigkeit bereits angenommen, wenn ein Drittel der Einkünfte von einem Auftraggeber stammt. Rundfunkmitarbeiter/-innen, Honorarkräfte an Volkshochschulen, Musikschullehrer/-innen, Lehrbeauftragte an Hochschulen und viele andere mehr gehören zum Schutzbereich der Personalvertretung, sofern sie überwiegend für die entsprechende Dienststelle tätig sind.
Welche spezifischen Problemstellungen ergeben sich daraus? Welche Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten hat der Personalrat?
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats beim Einsatz freier Mitarbeiter/-innen
- Informationsbeschaffung des Personalrats
- Dienstvereinbarungen
-
Zielgruppe
Personalratsmitglieder -
Teilnahmevoraussetzungen
Besuch des PR-Grundseminars -
Freistellung
§ 42 Abs. 5 LPVG NW
Definitionen:
- Arbeitsvertrag, Dienstvertrag (§ 611 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Auftrag (§ 662 BGB)
- Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG NW
- Arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG)
- Lehrbeauftragte
Freie Mitarbeit und Beschäftigteneigenschaft
Solo-Selbstständigkeit zwischen Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit - Abgrenzungskriterien, z.B: Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Heteronomie
Spezifika der Beschäftigtengruppen: Verträge, Honorare, Sozialversicherung, Alterssicherung
Rentenversicherungspflicht gem. Sozialgesetzbuch (§ 2 Nr. 1 und 9a SGB VI)
Absicherung durch die Künstlersozialkasse (§§ 1 und 2 KSVG)
Gesetzliche Regelungen
- zur Lohnfortzahlung im (kurzen) Krankheitsfall gem. § 616 BGB
- zu Kündigungen und Ausfallhonoraren bei befristeten Dienstverträgen (620 BGB)
- zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz (§ 242 BGB), Urlaubsanspruch, Bildungsurlaub
Beteiligungsrechte des Personalrats nach LPVG NW hinsichtlich arbeitnehmerähnlicher Personen und Lehrbeauftragter (§§ 72, 73, und 77 LPVG NW)
Dienstvereinbarungen zu arbeitnehmerähnlichen Personen und Lehrbeauftragten (§ 70 LPVG NW)
Schutz der arbeitnehmerähnlichen Personen vor Benachteiligung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Aktives und passives Wahlrecht der genannten Beschäftigtengruppen bei Personalratswahlen (§§ 10 und 11 LPVG NW)
Termine
Wir planen gerade neue Termine. Gerne bieten wir Ihnen für dieses Seminarthema aber auch eine maßgeschneiderte (Inhouse-)Schulung für Ihren Betrieb bzw. Ihre Dienststelle an. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf: 0211 9046-0 bzw. info@verdi-bub.de
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