Durchführung der Wahl der Frauenvertretung nach dem Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG)
Wahlvorstandsschulung
Zwischen dem 1. November und 6. Dezember 2024 finden im überwiegenden Teil der Dienststellen des Landes Berlin Wahlen zur Frauenvertretung statt. Die Wahlen dieser gesetzlichen Interessenvertretung werden vom Wahlvorstand vorbereitet. Er muss zahlreiche Vorschriften und Fristen beachten. Das Gelingen der Wahl ist von der genauen Einhaltung dieser Verfahrens- und Formvorschriften abhängig.
In unserem Tagesseminar können sich Frauenvertretung und Wahlvorstandsmitglieder auf ihre Aufgaben vorbereiten. Mithilfe zahlreicher Praxisbeispiele und anhand eines Leitfadens zum Wahlverfahren werden Sie in die Lage versetzt, die Wahl der Frauenvertretung in Ihrer Dienststelle rechtssicher durchzuführen.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Regelungen zur Wahl der Frauenvertretung
- Aufgaben des Wahlvorstands
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Wahlausschreiben und Wahlvorschläge
- Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
-
Zielgruppe
Wahlvorstandsmitglieder -
Freistellung
§ 16 Abs. 3 LGG Berlin i.V.m. § 3 WOBFrau Berlin bzw. § 59 Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz -
Bewertung
98,4 % unserer Teilnehmer*innen bewerten dieses Seminar mit „sehr gut/gut“.
Regelungen zur Wahl der Frauenvertretung
Vorschriften des LGG Berlin und der neuen Wahlordnung (WOBFrau)
Verweise auf sonstige Regelungen (BGB, PersVG Berlin, KSchG u.a.)
Wahlvorstand, insbesondere Bestellung, Arbeitsgrundlagen, Kostentragung (§ 16a LGG Berlin und WOBFrau)
Schutzvorschriften, Geheimhaltungspflichten
Wähler*innenverzeichnis, Wahlberechtigung, Wahlausschreiben (§§ 4, 5 WOBFrau, § 16a LGG Berlin)
Wahlverfahren (§ 7 WOBFrau)
Wahlvorschläge (§ 6 WOBFrau)
Prüfungspflichten des Wahlvorstands (heilbare und unheilbare Mängel, zusätzliche Prüfungen bei mehreren Vorschlagslisten, Wählbarkeit, Stützunterschriften)
Briefwahl (§§ 8, 9 WOBFrau)
Stimmenauszählung, Feststellung, Dokumentation und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Anfechtung der Wahl (§ 12 WOBFrau)
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