Dienstplanung: Mit der Schichtplan-Fibel gute Pausenregelungen durchsetzen
Pausen als Hebel zur Entlastung
Pausen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihr Erholungseffekt aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pausen im Tagesablauf eingeschoben, wenn das Arbeitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schwach besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pausen.
Deshalb empfiehlt die Arbeitswissenschaft Arbeitgebern, geregelte Pausen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus verschiedenen Gründen schwer. Also kümmert sich die Interessenvertretung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pausen für die Kolleg*innen eine stärkende und entlastende Wirkung entfalten, und wir erarbeiten Wege, bessere Pausenregeln durchzusetzen.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers
- Arbeitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
- Lage und Länge der Pausen
- Pausenräume als soziale Kristallisationspunkte
- Bezahlte Pausen, Pausen als Arbeitszeit
- Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
- Mitbestimmung der Pausen in den einzelnen Dienstplänen
- Zwangsmaßnahmen gegen gesetz- und vertragswidrige Übergriffe
-
Zielgruppe
Betriebs-/Personalratsmitglieder, Mitglieder der Mitarbeitervertretung -
Freistellung
§ 37 Abs. 6 BetrVG, § 54 Abs. 1 BPersVG, analog LPersVG und Regelungen für MAV -
Bewertung
100,0 % unserer Teilnehmer*innen bewerten dieses Seminar mit „sehr gut/gut“.
Wer darf wem die Pausen „wegnehmen“? (§ 4 ArbZG)
Pflichten des Arbeitgebers (§§ 22, 23 ArbZG)
Abgrenzung von Pause zur Arbeitszeit (§ 2 ArbZG)
Konflikte im betrieblichen Alltag
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (§ 6 Abs. 1 ArbZG)
Arbeitsunterbrechung, Erholung oder Freizeit
Leistungssteigernde Pausenwirkung
„Bezahlte“ Kurzpausen (§ 7 Abs. 2 ArbZG)
Der „Pausenkorridor“ (Hinweise der Gesetzgeber)
Pausen in der Alleinarbeit (DGUV, MuSchG)
Pausen im Ruf- und Bereitschaftsdienst
Organisierte Pause (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Möglichkeiten der Mitbestimmung)
Schutzrechtliche und schuldrechtliche Behandlung
Pausenräume (ASR 4.2)
Aufzeichnung der Pausen (§ 16 ArbZG, § 5 ArbSchG)
Absichtsvolle Lücken in der eingesetzten AZ-Software
Selbstorganisation im Team
Bußgelder, Ordnungsstrafen (LASI LV 60)
Beschwerderecht (MVG, MAVO, GG)
Bausteine für betriebliche Vereinbarungen
Termine
22.09. – 24.09.2025
Thüringen | Saalfeld
Nur für den Bereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft |
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