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PersVG Brandenburg: Recht haben – Rechte durchsetzen

Mittel zur effektiven Durchsetzung der Personalratsrechte (PR 3 PersVG Brandenburg)

Um die Kenntnisse aus den Seminaren PR 1 und PR 2 noch wirksamer anzuwenden, müssen die verschiedenen Abläufe zur Durchsetzung der Gestaltungsmöglichkeiten und Rechte des Personalrats und der Beschäftigten beherrscht werden.

Oft steht der Personalrat dabei vor diesen und anderen Fragen: Welche rechtlichen Folgen hat eine Verweigerung der Zustimmung bei einer personellen Maßnahme, welche bei einer organisatorischen oder einer anderen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Dienststelle? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen kann der Personalrat selbst in Beteiligungsangelegenheiten aktiv werden, und welche rechtlichen Möglichkeiten hat er, wenn die Dienststelle ihn nicht beteiligt?

Methodisch geschieht die Erarbeitung von rechtlich sicheren und fundierten Kenntnissen auf der Grundlage betrieblicher Beispiele und Fälle.

Die Seminarinhalte in Stichworten:

  • Spezielle Rechtsfragen der Geschäftsführung des Personalrats
  • Das Einigungs(stellen)verfahren – rechtliche Voraussetzungen, Fristen und zulässige Handlungsweisen des Personalrats
  • Das Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht – rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten des Personalrats (mit Teilnahme an einem Beschlussverfahrenstermin beim Verwaltungsgericht)
  • Das Initiativrecht des Personalrats
  • Die Zusammenarbeit mit den anderen Interessenvertretungen in der Dienststelle
  • Neueste Rechtsprechung

  • Zielgruppe

    Personalratsmitglieder
  • Teilnahmevoraussetzungen

    Besuch der PR-Grundseminare 1 und 2
  • Freistellung

    § 46 Abs. 1 PersVG Bbg
  • Bewertung

    (28 Bewertungen)
    100,0 % unserer Teilnehmer*innen bewerten dieses Seminar mit „sehr gut/gut“.

Einigungsstelle: Bildung, Kosten und Verfahren (§§ 71, 72, 73 PersVG Brandenburg):

  • in der Landesverwaltung örtliche Personalräte – Hauptpersonalrat (§ 61 Abs. 5–7 PersVG Brandenburg)
  • in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 61 Abs. 8 PersVG Brandenburg)
  • in Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Zweckverbänden (§ 61 Abs. 8 i.V.m. § 92 PersVG Brandenburg)
  • Bindungswirkung der Beschlüsse der Einigungsstelle (§ 73 PersVG Brandenburg)
  • rechtliche Durchsetzung einer Dienstvereinbarung

Gerichtliches Beschlussverfahren:

  • Voraussetzungen und Verfahrensablauf (§§ 95, 96 PersVG Brandenburg)
  • vorgeschriebene Beschlüsse
  • Rechtswirkungen der Entscheidungen
  • einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Ggf. (vor- und nachbereiteter) Besuch der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Potsdam

Initiativrechte des Personalrats:

  • bei Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 69 PersVG Brandenburg)
  • bei allgemeinen Angelegenheiten (§ 58 Abs. 1 PersVG Brandenburg)
  • beim Arbeitsschutz (§ 66 Abs. 1 Nr. 7, § 59 PersVG Brandenburg)

Rechte des Personalrats (z.B. Betriebliches Eingliederungsmanagement, Arbeitszeit, mobile Arbeit u.a.):

  • Verfahren
  • Einführung in die Rechtsgrundlagen sowie die Grundlagen des Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetzes (AGG)
  • Pflichten der Personalvertretung

Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretungen in der Dienststelle:

  • JAV (§§ 34 Abs. 2, 40 Abs. 1, 77–83 PersVG Brandenburg)
  • SBV (§§ 34 Abs. 2, 40 Abs. 2 PersVG Brandenburg, § 178 SGB IX)
  • Gleichstellungsbeauftragte nach LGG Brandenburg (§ 60 Abs. 1 PersVG Brandenburg)


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