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Früh agieren statt spät reagieren: Sicherung und Förderung der Beschäftigung bei H&M

Durch die zunehmende Digitalisierung im Einzelhandel kommt es zu umfassenden betrieblichen Veränderungsprozessen. Um nicht nur auf Unternehmensentscheidungen zu reagieren, gilt es, frühzeitig Tendenzen zu erkennen, um geeignete Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und zum Schutz der Beschäftigten ergreifen zu können. Dazu gehört es, den Wirtschaftsausschuss als Frühwarnsystem zu nutzen, aktuelle tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu leben und bei der Personalplanung mitzugestalten.

Negative Folgen mangelnder Personalplanung für die Beschäftigten können z.B. Leistungsverdichtung, regelmäßige Mehrarbeit und unzureichende Erholungs- und Ruhezeiten, aber auch prekäre Beschäftigungsverhältnisse sein. Psychische und physische Belastungen nehmen ebenso zu wie längere Arbeitsunfähigkeiten bis hin zur Erwerbsminderung.

Um die Rechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Personalplanung wahrnehmen zu können, ist fundiertes Grundwissen erforderlich. Das Seminar behandelt die grundlegenden Instrumente und Verfahren der Personalplanung, die Vorschlagsrechte des Betriebsrats sowie weitere Einflussmöglichkeiten, z.B. Mitbestimmungsrechte, mit dem Ziel einer nachhaltigen strategischen Personalplanung, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Belegschaft.

  • Zielgruppe

    Betriebs-/Gesamtbetriebsratsmitglieder
  • Freistellung

    § 37 Abs. 6 BetrVG

Der Wirtschaftsausschuss als Frühwarnsystem (§ 106 BetrVG)

  • Beratung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung
  • Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsausschuss und Interessenvertretung (z.B. Beratungsrecht)

 
Frühe Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Überwachung der Einhaltung tariflicher Regelungen und von Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Personalplanung (§ 92 BetrVG i.V.m. § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG)

  • Informationspflicht des Arbeitgebers
  • Beratung zur Vermeidung von Härtefällen
  • Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung

 
Frühe Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Überwachung der Einhaltung tariflicher Regelungen und von Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Personalplanung (§ 92 BetrVG i.V.m. § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG)

  • Bedeutung von Tarifverträgen bei der Personalplanung (z.B. Digitalisierungstarifvertrag, Tarifkommissionen und tarifliche Mindestarbeitszeiten)
  • Berücksichtigung von Betriebsvereinbarungen und vereinbarte Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen (Bruttopersonalplanung nach Oppolzer)

 
Initiativrecht: Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§ 92a BetrVG)

  • Inhalt und Zielsetzung des § 92a BetrVG
  • Chancen und Anforderungen an die Mitbestimmungspraxis
  • Beteiligung des Wirtschaftsausschusses
  • Möglichkeiten zur Einbringung von Vorschlägen bezüglich der Beschäftigungssicherung und -förderung
  • Dauer und Umfang zur Erarbeitung eine § 92a-Konzepts
  • Hinzuziehung externen Sachverstands
  • Umgang des Arbeitgebers auf die Vorlage eines § 92a-Konzepts
  • Grundformen der Beteiligung der Beschäftigten

 
Frühe Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei menschengerechter Gestaltung von Arbeit durch vorangehende Gefährdungsbeurteilung als Teil der Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. BetrSichV)

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10.03. – 13.03.2025 Hamburg | Hamburg
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