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Beschluss der Jugend- und Auszubildendenvertretung (BetrVG)

Worauf kommt es beim richtigen Seminarbeschluss für Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach BetrVG an?

Kein Seminarbesuch kann ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Damit dabei auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen.

Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind u.a.:

  • Seminargebühren
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Das Recht auf einen Seminarbesuch gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für solche Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sind. Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare, die Grundwissen vermitteln. Jedes JAV-Mitglied kann (sollte) sie besuchen. Dazu gehören z.B. die Grundseminare zum Betriebsverfassungsrecht sowie Seminarangebote zum Jugendarbeitsschutz- und Berufsbildungsgesetz.

Erforderlich sind aber auch Seminare, die Spezialwissen vermitteln und einen direkten Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben. Der JAV steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Da die JAV keine unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen kann, liegt die konkrete Entscheidung beim Betriebsrat. Er entscheidet, wen und wie viele Mitglieder der JAV er zu einem Seminar entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, muss immer ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten. Ein Seminar zum Thema Beurteilungsgrundsätze wäre z.B. nur dann erforderlich (im Sinne der Rechtsprechung), wenn im Betrieb tatsächlich die Einführung neuer Beurteilungsgrundsätze geplant ist.

Will die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst initiativ werden, besteht ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung. Beabsichtigt die JAV, über den Betriebsrat z.B. eine Betriebsvereinbarung zum Thema Ausbildungsstandkontrollen abzuschließen, hat sie einen Anspruch, sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Modelle anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung in der JAV oder aus der Mitarbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche ableiten.

Die Teilnahme an einem Seminar müssen sowohl JAV als auch Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen.

Die konkrete Vorgehensweise ist wie folgt: Auf der JAV-Sitzung wird ein Beschluss zur Seminarteilnahme gefasst und protokolliert. Der Betriebsrat fasst einen Beschluss zur Seminarteilnahme der JAV-Mitglieder und teilt diesen Beschluss dem Arbeitgeber rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme) mit.

Der Arbeitgeber muss über die teilnehmenden JAV-Mitglieder, über Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan rechtzeitig informiert werden. Der Betriebsrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für die JAV erforderlich ist.

Wir empfehlen, beim Betriebsratsbeschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmende festzulegen. Bei Verhinderung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, ein anderes JAV-Mitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.

Bei der Teilnahme an Seminaren sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Hält der Arbeitgeber diese für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Wenn du auf Beschluss des Betriebsrats als Mitglied der JAV an einem Seminar gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG teilnimmst, muss der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG die Kosten tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr die Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie die Reisekosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten.

Bei der Teilnahme an Seminaren müssen JAV und Betriebsrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (d.h. in Bezug auf Dauer und Kosten die betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigen), dies bedeutet aber nicht, dass JAV bzw. Betriebsrat verpflichtet wären, die preiswerteste Seminarvariante auszuwählen. JAV und Betriebsrat entscheiden allein, bei welchem Anbieter sie Seminare besuchen. Sie müssen sich nicht aus Kostengründen auf Angebote einer von Arbeitgeberseite getragenen Bildungseinrichtung beschränken; auch müssen sie sich nicht auf andere konkurrierende Veranstalter zu ihrer Gewerkschaft verweisen lassen.

JAV-Arbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört auch der Besuch eines Seminars. Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes haben jetzt auch JAV-Mitglieder, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ein Seminar besuchen, einen Ausgleichsanspruch, der begrenzt ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

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