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Seminarbesuch von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung

Worauf kommt es beim Seminarbesuch von SBV-Mitgliedern an?

Damit beim Seminarbesuch auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 179 SGB IX ebenso wie der Betriebs- oder Personalrat ausdrücklich in ihrem Ehrenamt geschützt; die gesetzlichen Regelungen verweisen auf die entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Personalvertretungsrechts. Die Vertrauensperson ist in ihrer Entscheidung im Rahmen des § 179 Abs. 4 SGB IX frei, an welchen Schulungsmaßnahmen sie teilnimmt, soweit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Aus diesem Grund muss an den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle eine rechtzeitige Mitteilung über die Schulungsteilnahme erfolgen, ein Beschluss ist nicht notwendig. Dies gilt für die Vertrauensperson und auch für die Stellvertretungen.

Die Vertrauensperson und die erste Stellvertretung (sowie weitere Stellvertretungen gemäß § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX) der Vertrauensperson hat (haben) einen Anspruch auf Schulung. Die Vertrauensperson hat hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahmen einen eigenen Beurteilungsspielraum.

Voraussetzung zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ist gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX, dass Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung subjektiv und objektiv erforderlich sind.

Neben dem Erwerb von Grundkenntnissen im Bereich des SGB IX kann auch der Erwerb von Spezialwissen aus vielen anderen Bereichen erforderlich sein. Hier sind vor allem das Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht zu nennen, vor allem im Hinblick auf die notwendige Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat im Rahmen der Aufgaben nach § 178 und § 182 SGB IX. Ebenso spielt der Arbeits- und Gesundheitsschutz naturgemäß eine wesentliche Rolle.

Da die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen das Recht hat, an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen und deren Ausschusssitzungen sowie an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, benötigt sie Kenntnisse der Organisation und Arbeitsweise dieser Gremien. Daraus ergibt sich auch das Recht, an Seminaren und Konferenzen teilzunehmen, die für Mitglieder von Betriebs- bzw. Personalräten durchgeführt werden.

Der Besuch von Seminaren ist nicht erst dann erforderlich, wenn konkrete betriebliche Anlässe bestehen, auf die eine Schwerbehindertenvertretung reagieren muss. Schließlich ist Prävention eine ihrer wesentlichen Aufgaben. Das gilt besonders für die Bereiche Kündigungsschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Betriebliches Eingliederungsmanagement und betriebliche Gesundheitsfürsorge.

Das SGB IX sagt weder zur Schulungsdauer noch zur Häufigkeit etwas aus. Sogenannte „Fürsorgeerlasse“ einiger Ministerien, die hier bestimmte Höchstzeiten vorgeben, entsprechen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. Solche Regelungen dürfen gesetzliche Vorschriften zwar interpretieren oder darüber hinausgehen, keinesfalls aber einschränken. Allein die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen entscheiden, welche Seminare sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dass sie bei der Beurteilung der Erforderlichkeit mit dem notwendigen Augenmaß vorgehen sollten, ist selbstverständlich.

In § 179 Abs. 4 SGB IX.

Obwohl dort keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf betriebliche Belange genannt ist (wie dies etwa in § 37 Abs. 6 BetrVG der Fall ist), ist die zeitliche Lage von Seminaren den betrieblichen Notwendigkeiten anzupassen. Für betriebliche Erfordernisse gelten zudem enge Voraussetzungen, und sie können den Zeitpunkt von Seminaren nur hinausschieben. Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und ihre Stellvertretungen dürfen dadurch in ihrem Anspruch auf die notwendige Schulung nicht behindert werden.

Selbstverständlich haben Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ihren Arbeitgeber bzw. die Dienststelle rechtzeitig zu unterrichten. Der Zeitpunkt sollte so gewählt werden, dass der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle die Möglichkeit hat, sich auf die Abwesenheit der Schwerbehindertenvertretung einzustellen. Je früher der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle also unterrichtet ist, desto weniger können betriebliche Erfordernisse ein Ablehnungsgrund sein.

Ihre Rechte können Vertrauenspersonen auch gerichtlich durchsetzen, und zwar im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Selbstverständlich hilft eine gute Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Betriebs- oder Personalrat oft, Probleme bereits vorher zu lösen.

In jedem Fall sollten Schwerbehindertenvertretungen mit ihrer Gewerkschaft Rücksprache nehmen, bevor sie ein gerichtliches Verfahren anstrengen.

Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind zur selbstständigen Vertretung eines Teils der Beschäftigten berufen. Sie entscheiden daher, ohne dass es der Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bedarf, über ihre Maßnahmen. Der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Deshalb trägt er/sie nach § 179 Abs. 8 SGB IX alle durch die Schulungs- und Bildungsmaßnahmen entstehenden Kosten wie Seminarkosten, Übernachtung, Verpflegung oder Tagegeld und Reisekosten.

Wir haben in einer Broschüre alles Wesentliche zusammengestellt.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

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