Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist unter bestimmten Voraussetzungen in § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geregelt. Dort heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse … und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.“
Der Anspruch setzt also voraus, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und die Zahlung einer Abfindung für den Fall anbietet, dass die gekündigte Person nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt. Nimmt der/die Beschäftigte eine solche Kündigung an, entsteht ein Zahlungsanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.