Wegen einer sportlichen Großveranstaltung einfach der Arbeit fernbleiben, das geht nicht. Arbeitsrechtlich kann das schlimme Folgen haben. Und wer nicht krank ist, kann sich auch nicht krankschreiben lassen. Also müssen andere Überlegungen her. Ohnehin wird es auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, eine vernünftige Lösung zu finden. Nur motivierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen gute Leistungen.
Eine Möglichkeit könnte sein, für den einen oder anderen Tag, für ein Fußballspiel oder einen besonderes Wettkampfereignis Urlaub zu nehmen. Sicherlich kein Patentrezept, aber in Betrieben, in denen die Sportbegeisterung nicht sehr verbreitet ist, ist das für einzelne Beschäftigte durchaus überlegenswert.
Immerhin kann man sich auf das Bundesurlaubsgesetz berufen. Es bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs, also auch bei Teilurlaub, die Wünsche der Arbeitnehmer*innen zu berücksichtigen sind, sofern dem nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen entgegenstehen (vgl. § 7 Abs. 1 BUrlG).
Auch der Erholungszweck des Urlaubs widerspricht nicht dem Wunsch, an einzelnen Tagen Urlaub zu bekommen. Zwar dient ein zusammenhängender Urlaub diesem Zweck. Dieser Grundsatz erstreckt sich aber nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Der Urlaub nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen ist regelmäßig höher. Es ist daher zulässig, in bestimmten Fällen auch einzelne Tage oder gar nur einen halben Tag Urlaub zu nehmen. Der Urlaub muss allerdings genehmigt werden und sollte rechtzeitig beantragt werden.