Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen kann unter folgenden Voraussetzungen von der Regelarbeitszeit abgewichen werden:
- Die Notfälle oder außergewöhnlichen Fälle müssen unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und
- ihre Folgen sind nicht auf andere Weise zu beseitigen, insbesondere wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
Das ist in § 14 Abs. 1 ArbZG geregelt.
Ausnahmen bestehen zudem,
- wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmer*innen vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde,
- bei Forschung und Lehre,
- bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie
- bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Das regelt § 14 Abs. 2 ArbZG.
Das Gesetz bestimmt noch weitere Ausnahmen. § 15 Abs. 1 ArbZG ermächtigt die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen längere tägliche Arbeitszeiten zu bewilligen. Das betrifft zum Beispiel
- kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
- Bau- und Montagestellen,
- Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.
Die Aufsichtsbehörde kann zudem weitere Ausnahmen zulassen, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend nötig sind (§ 15 Abs. 2 ArbZG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann zudem durch Rechtsverordnung Ausnahmen zur Arbeitszeit zulassen, und zwar für Arbeitnehmer*innen, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen. Dazu ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Eine solche Rechtsverordnung ist die Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5.7.2013. Gemäß § 3 dieser Verordnung darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.