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Arztbesuch während der Arbeitszeit

Krankheit ist nicht planbar. Und ein Arzttermin in der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber ist es gut, die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen.

Gilt kein Tarifvertrag regelt § 616 BGB die Frage, ob Arbeitnehmer*innen während der Arbeitszeit zum Arzt gehen dürfen und dennoch Arbeitsentgelt bekommen. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Es kommt also auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. Etwas anderes gilt allerdings, wenn in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.

Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der beschäftigen Person vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.

Zunächst müssen Arbeitnehmer*innen versuchen, einen Arzttermin außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist dies z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, auch wenn keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.

Auch in diesen Fällen sind Arbeitnehmer*innen grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin, also am Rande der Arbeitszeit zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.

Gibt die Arztpraxis einen bestimmten Termin vor, so sind zunächst die tariflichen Regelungen zu beachten. So kann z.B. die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängig gemacht werden, dass der Arztbesuch zu der festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“ ist (vgl. LArbG Halle (Saale) vom 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Dies ist z.B. auch bei einer morgendlichen Blutabnahme im nüchternen Zustand der Fall.

Erfolgt die Behandlung hingegen lediglich „praxislaufbedingt“ während der Arbeitszeit, so kann eine Entgeltfortzahlungspflicht ausgeschlossen sein.

Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11, LAG-Report 2002, 134).

Anstelle des hier beschriebenen Anspruchs auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch aus den Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes greifen ein, sofern eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Für den Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet dies, dass der oder die betroffene Arbeitnehmer/-in bereits während des Arztbesuchs arbeitsunfähig erkrankt sein muss (vgl. hierzu „Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung“). In diesem Fall verdrängen die Vorschriften des EFZG die Regelung des § 616 BGB. Auf dem ersten Blick mag dies unwichtig erscheinen, jedoch ist § 616 BGB im Gegensatz zu den Regelungen nach dem EFZG tariflich abdingbar (d.h. es kann von § 616 BGB Abweichendes in Tarifverträgen geregelt werden).

Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer ambulanten Spezialuntersuchung im Krankenhaus.

Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG vom 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).

Redaktioneller Stand: September 2018

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