Die Verpflichtungen einer*eines Auszubildenden korrespondieren mit den Verpflichtungen des Ausbildenden. Der*Die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind (§ 13 BBiG). Dem entspricht aber auch ein Recht auf Ausbildung, also die Pflicht des Ausbildenden, der*dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 14 BBiG). Der Ausbildende ist daher verpflichtet, der*dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 2 BBiG).
Weisungen, die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig. Auszubildende sind also nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit ihrer Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Verboten sind Arbeiten, die die körperlichen Kräfte der Auszubildenden übersteigen, wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind dagegen Arbeitsaufträge, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen die Auszubildenden umgehen. Keinesfalls darf dieses aber dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Reinigungskraft einspart (vgl. OLG Frankfurt 30.03.1981, EzB § 99 BBiG Nr.1). Im Übrigen haben Auszubildende den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Nr. 3 BBiG). Der Ausbildende soll dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntmachen.
Eine Ausbildung umfasst jedoch nicht nur die betriebliche Ausbildung, sondern auch die Teilnahme am Berufsschulunterricht oder an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.
Der Ausbildende hat die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten) freizustellen (§ 15 BBiG). Die Zeit dieser Freistellung umfasst den Unterricht bzw. die Ausbildungsmaßnahme einschließlich Pausen und die Wegstrecke zwischen der Ausbildungsstätte bzw. außerbetrieblichen Ausbildungsstätte und der Unterrichtsstätte. Auch für Veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit durchgeführt werden und die den Unterricht notwendig ergänzen (z.B. Betriebsbesichtigungen), müssen die Auszubildenden freigestellt werden. Die Auszubildenden müssen an Ausbildungsmaßnahmen, für die sie freigestellt werden, aber auch teilnehmen (§ 13 Nr. 2 BBiG). Der Auszubildende hat außerdem die Pflicht, sich aktiv um den Erwerb der im Berufsschulunterricht dargebotenen Lernstoffe zu bemühen. Für minderjährige Auszubildende gilt darüber hinaus folgende Besonderheit: Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer, so dürfen jugendliche Auszubildende an diesem Schultag nicht mehr beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG).
Die Auszubildenden müssen die sogenannten „Berichtshefte“ ordnungsgemäß führen und regelmäßig vorlegen. Das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
In allen neueren Ausbildungsordnungen ist das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen für die Berufsausbildung vorgeschrieben. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und deren ordnungsgemäße, schriftliche Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG).
Und obwohl Auszubildende keine Schüler im eigentlichen Sinne mehr sind, müssen sie an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilnehmen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden hierfür freizustellen sowie ihm bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und auf Verlangen auch über Verhalten und Leistung auszustellen. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses erlischt für die Auszubildende allerdings 6 Wochen nach Ende der Ausbildung.