Eine Ausgleichsquittung wird immer dann problematisch, wenn Beschäftigte Aussagen unterschreiben sollen, die einen allgemeinen Verzicht beinhalten.
Rechtsqualität und Reichweite einer Ausgleichsquittung, die insbesondere als deklaratorisches bzw. konstitutives negatives Schuldanerkenntnis oder Erlassvertrag in Erscheinung treten kann, sind durch Auslegung zu ermitteln. Soll lediglich die angenommene Rechtslage eindeutig dokumentiert und fixiert werden, ist von einem deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnis auszugehen. Sollen alle bekannten oder unbekannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen gebracht werden, handelt es sich um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB. Gehen die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld aus, die nicht mehr erfüllt werden soll, liegt ein Erlassvertrag gem. § 397 Abs. 1 BGB vor (BAG vom 23.10.2013 – 5 AZR 135/12).
Die unbedachte Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung kann unliebsame Folgen haben. Von einem solchen Verzicht können beispielsweise übertarifliche Zulagen, Provisionen, vertraglich vereinbartes Weihnachts- und Urlaubsgeld, vertraglich vereinbarte Überstundenvergütung oder Reisespesen erfasst werden. Die Beispiele machen deutlich, wie weitreichend die Konsequenzen einer Unterschriftsleistung bei der Vorlage einer Ausgleichsquittung sein können.