Nach § 27 BetrVG hat der Betriebsrat, wenn ihm neun und mehr Mitglieder angehören, einen Betriebsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder richtet sich nach der zahlenmäßigen Größe des Betriebsrats (vgl. § 27 Abs. 1 BetrVG). Sie werden aus der Mitte des Betriebsrats in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, es sei denn, es gibt nur einen Wahlvorschlag. Dann wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Sollen Mitglieder abberufen werden, sind dafür die Grundsätze maßgebend, wie sie bei der Bestellung vorgenommen wurden. Sind also beispielsweise die Mitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, kann eine Abwahl mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder erfolgen. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Sie ist aber rechtlich möglich und zweckmäßig. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Dazu gehören etwa:
- Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen,
- Einholen von Auskünften (z.B. beim Arbeitgeber oder Rechtsauskünfte bei der Gewerkschaft),
- Beschaffung von Unterlagen für die Betriebsratstätigkeit.
Der Betriebsausschuss hat mit der Geschäftsführung einen eigenen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich. In diesem Rahmen entscheidet er grundsätzlich anstelle des Betriebsrats. Der Betriebsrat als gesamtverantwortliches Organ der Betriebsverfassung kann jedoch im Einzelfall auch Geschäftsführungsfragen an sich ziehen und darüber entscheiden. Der Betriebsrat kann beschließen, dass der Betriebsausschuss bestimmte Aufgaben selbstständig wahrnimmt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG). Das kann z.B. die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen) oder bei sozialen Angelegenheiten sein. Die Übertragung von Aufgaben bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Betriebsrats (sog. absolute Mehrheit); außerdem der Schriftform. Ein entsprechender Beschluss ist also immer vom Betriebsrat zu fassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen darf nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG).
In kleineren Betrieben, also solchen, die sieben oder weniger Betriebsratsmitglieder haben und daher keinen Betriebsausschuss bilden, kann die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden, aber auch auf andere Betriebsratsmitglieder gemeinsam mit dem Vorsitzenden übertragen werden (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Ein solcher Übertragungsbeschluss bedarf lediglich der einfachen Mehrheit des Betriebsrats.