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Ausschüsse des Betriebsrats

Die Bildung von Ausschüssen des Betriebsrats gehört zu den organisatorischen Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Ausschussarbeit dient nicht nur dazu, Entscheidungen des Betriebsrats vorzubereiten. Gute Ausschussarbeit macht darüber hinaus die Betriebsratstätigkeit effektiver und bindet die in der Ausschussarbeit stehenden Betriebsratsmitglieder stärker in die Betriebsratstätigkeit ein.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Ausschüssen sind in den §§ 27 und 28 BetrVG enthalten. Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen entscheidet der Betriebsrat selbst, ob er Ausschüsse bildet, wie viele es sein und zu welchem Zweck sie tätig werden sollen. Zwingend vorgeschrieben ist allerdings die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses ab einer bestimmten Betriebsratsgröße.

Nach § 27 BetrVG hat der Betriebsrat, wenn ihm neun und mehr Mitglieder angehören, einen Betriebsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder richtet sich nach der zahlenmäßigen Größe des Betriebsrats (vgl. § 27 Abs. 1 BetrVG). Sie werden aus der Mitte des Betriebsrats in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, es sei denn, es gibt nur einen Wahlvorschlag. Dann wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Sollen Mitglieder abberufen werden, sind dafür die Grundsätze maßgebend, wie sie bei der Bestellung vorgenommen wurden. Sind also beispielsweise die Mitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, kann eine Abwahl mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder erfolgen. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Sie ist aber rechtlich möglich und zweckmäßig. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Dazu gehören etwa:

  • Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen,
  • Einholen von Auskünften (z.B. beim Arbeitgeber oder Rechtsauskünfte bei der Gewerkschaft),
  • Beschaffung von Unterlagen für die Betriebsratstätigkeit.

Der Betriebsausschuss hat mit der Geschäftsführung einen eigenen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich. In diesem Rahmen entscheidet er grundsätzlich anstelle des Betriebsrats. Der Betriebsrat als gesamtverantwortliches Organ der Betriebsverfassung kann jedoch im Einzelfall auch Geschäftsführungsfragen an sich ziehen und darüber entscheiden. Der Betriebsrat kann beschließen, dass der Betriebsausschuss bestimmte Aufgaben selbstständig wahrnimmt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG). Das kann z.B. die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen) oder bei sozialen Angelegenheiten sein. Die Übertragung von Aufgaben bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Betriebsrats (sog. absolute Mehrheit); außerdem der Schriftform. Ein entsprechender Beschluss ist also immer vom Betriebsrat zu fassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen darf nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG).

In kleineren Betrieben, also solchen, die sieben oder weniger Betriebsratsmitglieder haben und daher keinen Betriebsausschuss bilden, kann die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden, aber auch auf andere Betriebsratsmitglieder gemeinsam mit dem Vorsitzenden übertragen werden (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Ein solcher Übertragungsbeschluss bedarf lediglich der einfachen Mehrheit des Betriebsrats.

Neben dem Betriebsausschuss können weitere Ausschüsse gebildet werden, sofern der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat. Der Betriebsrat ist dazu berechtigt, nicht verpflichtet. Für ihre Zusammensetzung und damit für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses. Anders als beim Betriebsausschuss gehören der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht von vornherein den weiteren Ausschüssen an. Sie können aber in diese gewählt werden.

In Betrieben mit 100 und weniger Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einzelne Betriebsratsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen; beispielsweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen zur Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen. Welche Ausschüsse in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden sollen und wie viele, wird sich einerseits nach der Größe des Betriebsrats richten, andererseits nach den konkret anfallenden Betriebsratsaufgaben. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Ausschuss für Arbeitssicherheit,
  • Ausschuss für Gleichstellungsfragen,
  • Personalplanungsausschuss,
  • Ergonomieausschuss,
  • Ausschuss für den betrieblichen Umweltschutz,
  • Ausbildungsausschuss,
  • Ausschuss für Fort- und Weiterbildung,
  • Ausschuss für neue Technologien,
  • Sozialausschüsse, z.B. für betriebliche Altersversorgung.

Der Betriebsrat kann diesen oder anderen Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung dann übertragen, wenn ein Betriebsausschuss besteht, wenn also der Betriebsrat neun und mehr Mitglieder hat (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Auch dabei besteht die Beschränkung, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nur durch den Betriebsrat erfolgen kann.

Im Übrigen muss der Betriebsrat auch bei der Bildung von Ausschüssen für den Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben zuständig bleiben. Er darf seine Aufgaben nicht einfach weitgehend auf Ausschüsse übertragen.

Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn es um Ausschüsse geht, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam gebildet werden. Solche Ausschüsse sind im Gesetz vorgesehen und somit zulässig (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Sie sind aber kein Ausschuss des Betriebsrats. In Betracht kommen etwa gemeinsame Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für Leistungsentlohnung. Es ist ratsam, solchen Ausschüssen lediglich vorbereitende Tätigkeiten zu übertragen und die endgültige Entscheidung beim Betriebsrat zu belassen.

Nach dem Gesetz kann der Betriebsrat allerdings auch gemeinsamen Ausschüssen Betriebsratsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Geschieht das, sollte auf jeden Fall eine paritätische Besetzung des gemeinsamen Ausschusses sichergestellt werden; ebenso sollte festgelegt werden, dass bei einer Abstimmung die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder dem zur Abstimmung stehenden Beschluss zustimmen müssen, wenn er wirksam sein soll.

Bei der Bildung, der Zusammensetzung und der Zuständigkeit von Ausschüssen können Streitfragen auftreten. Zu ihrer Beilegung entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.

Redaktioneller Stand: Mai 2014

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