Es gibt drei Arten von Befristungen ohne Sachgrund: Die kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren, die Befristung im Fall einer Unternehmensgründung und die Befristung bei älteren Arbeitnehmer*innen. Alle Befristungsarten ohne Sachgrund setzen voraus, dass es schriftliche Vereinbarungen gibt (§ 14 TzBfG, Absätze 2, 2a und 3).
Die kalendermäßige Befristung ist für maximal zwei Jahre möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Zwingende Voraussetzung ist, dass nie zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, selbst wenn es nur ein paar Tage waren oder es sehr lange her ist. Eine Befristung ohne Sachgrund kommt also nur für Neueinsteiger*innen im Betrieb in Betracht (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Die Befristung ohne Sachgrund darf maximal bei zwei Jahren liegen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Beispiel: Der Arbeitgeber schließt mit einer Beschäftigten einen befristeten Arbeitsvertrag über sechs Monate ab. Sie kann ihn dann dreimal um weitere sechs Monate verlängern. Maßgeblich ist jedoch, dass sich die jeweilige Verlängerung nahtlos an die vorangegangene Befristung anschließt. Sobald eine zeitliche Unterbrechung zwischen zwei Befristungen vorliegt, ist die erneute Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig.
Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht hat als Höchstwert sechs Jahre festgelegt (26.10.2016, 7 AZR 140/15). Innerhalb dieses Zeitraums darf der Arbeitsvertrag maximal neunmal verlängert werden.
Im Fall einer Unternehmensgründung können Arbeitgeber*innen in den ersten vier Jahren einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines Sachgrunds bis zur Dauer von vier Jahren kalendermäßig befristen. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache nahtlose Verlängerung zulässig. Zwingende Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung ist aber auch hier, dass der/die Beschäftigte nie zuvor in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber gestanden hat. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Die erleichterte Befristungsmöglichkeit gilt dagegen nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von bereits bestehenden Unternehmen und Konzernen. Hierzu gehört zum Beispiel die Verschmelzung oder Umwandlung bestehender Betriebe oder die Auflösung eines Unternehmens und die Übertragung seines Vermögens auf eine neu gegründete Firma (§ 14 Abs. 2aTzBfG).
Arbeitnehmer*innen, die 52 Jahre und älter sind, können für eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie zuvor
- entweder vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren
- Transferkurzarbeitergeld erhalten haben
- an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem zweiten oder dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen haben.
Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache nahtlose Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.
Alle aufgeführten Befristungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dauer bzw. Endtermin des Arbeitsverhältnisses müssen angegeben werden. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Gibt es diese schriftliche Vereinbarung nicht, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wenn nach einer mündlichen Vereinbarung die schriftliche Form nachgeholt wird, muss noch vor Aufnahme der Tätigkeit eine von beiden Seiten unterzeichnete Befristungsabrede vorliegen. Ansonsten wird ein unbefristeter Vertrag geschlossen.