Betrieblicher Infektionsschutz kontra Datenschutz?
Arbeitgeber haben gegenüber den Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. So müssen sie u.a. Maßnahmen zum Schutz vor möglichen Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ergreifen. Grundlagen für den betrieblichen Infektionsschutz sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Berufsgenossenschaften sowie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“.
Mit der gesetzlichen Interessenvertretung müssen Konzepte zum Hygieneschutz und Maßnahmen zur betrieblichen Infektionsprävention verabredet werden.
Doch wie kann der Infektionsschutz datenschutzkonform umgesetzt werden? Dazu sagt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Es „gelten die bekannten Grundsätze fort: Der einzelne Betroffene ist „Herr seiner Daten“, gerade auch seiner besonders sensiblen Gesundheitsdaten.“