Die Frage nach bestehenden Vorstrafen darf der Arbeitgeber nur stellen, wenn und soweit die auszuübende Tätigkeit dies erfordert (BAG vom 20.05.1999 – 2 AZR 320/98). So darf eine Bank zum Beispiel nach Vorstrafen zu Vermögensdelikten fragen, wenn sie eine Kassiererin sucht. Unternehmen, die einen Kraftfahrer einstellen wollen, dürfen nach Vorstrafen im Verkehrsbereich fragen.
Als Vorstrafen in diesem Sinne gelten jedoch nur solche, die im Bundeszentralregister aufgeführt werden. Ist die Vorstrafe bereits getilgt, muss sie nicht angegeben werden. Eine solche Tilgung geschieht je nach Schwere der Tat fünf bis zehn Jahre nach der Verurteilung (§ 46 BZRG). Ebenfalls nicht angegeben werden muss eine Vorstrafe, die nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufzunehmen ist ̶ zum Beispiel eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 BZRG),
Auch die Frage nach einem anhängigen Ermittlungsverfahren kann im Einzelfall zulässig sein. Dann nämlich, wenn ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen kann. Ein Kindergärtner etwa, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindergartenkindern in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis läuft, kann sich nicht auf die Unzulässigkeit berufen. Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung steht dem nicht entgegen (Art. 6 Abs. 2 EMRK).