Die Frage nach bestehenden Vorstrafen darf nur gestellt werden, wenn und soweit die auszuübende Tätigkeit dies erfordert (BAG vom 20.5.1999 – 2 AZR 320/98). So darf z.B. eine Bank für die Besetzung einer Tätigkeit im Kassenbereich nach Vorstrafen zu Vermögensdelikten fragen. Für die Tätigkeit als Kraftfahrer/-in sind Vorstrafen wegen Verkehrsstraftaten auf Nachfrage zu offenbaren.
Als Vorstrafen in diesem Sinne gelten jedoch nur solche, die im Bundeszentralregister aufgeführt werden. Ist die Vorstrafe bereits getilgt worden (dies geschieht je nach Schwere der Tat 5 bzw. 10 Jahre nach der Verurteilung, § 46 BZRG) oder ist sie nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufzunehmen (wie z.B. eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, § 32 Abs. 2 BZRG), muss sie nicht angegeben werden.
Auch die Frage nach einem anhängigen Ermittlungsverfahren kann im Einzelfall zulässig sein. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer solchen Frage ist dann zu bejahen, wenn auch ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen kann. Ein Kindergärtner etwa, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindergartenkindern in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis läuft, hat regelmäßig kein hinreichend schützenswertes Interesse daran, eine erneute Einstellung als Kindergärtner dadurch zu erreichen, dass er wahrheitswidrig bei der Bewerbung angibt, es laufe gegen ihn kein Ermittlungsverfahren. Die in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Unschuldsvermutung steht dem nicht entgegen (BAG, a.a.O.).