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Bildungsurlaub

Viele Beschäftigte haben ihn – aber nur rund zwei Prozent aller berechtigten Arbeitnehmer*innen nehmen ihren gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub wahr. Dieser dient der beruflichen oder politischen Weiterbildung und stellt eine besondere Form der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung dar.

Da der Anspruch auf Bildungsurlaub je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist, gehen wir an dieser Stelle nicht auf jede einzelne landesgesetzliche Regelung ein, sondern geben lediglich einen Überblick über die unterschiedliche Ausgestaltung dieses Rechts. Sollten sich darüber hinaus noch Fragen ergeben, kontaktieren Sie am besten die zuständige ver.di-Geschäftsstelle.

14 Bundesländer haben eigene Bildungsurlaubsgesetze erlassen:

  • Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz
  • Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz
  • Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
  • Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
  • Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
  • Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub
  • Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer*innen
  • Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmer*innen für Zwecke der Weiterbildung
  • Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
  • Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz
  • Thüringen: Bildungsfreistellungsgesetz

In Bayern und Sachsen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze und demzufolge auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub ergibt sich in diesen Ländern aber möglicherweise aus Tarif- oder Arbeitsverträgen.

In Bundesländern mit gesetzlichem Anspruch auf Bildungsurlaub haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen das Recht, Bildungsurlaub zu nehmen. Es kommt dabei auf den Arbeitsort und nicht auf den Wohnsitz an. Wohnt eine Arbeitnehmerin beispielsweise in Hessen, arbeitet aber in Bayern, hat sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub.

Viele Landesgesetze erweitern den Anspruch auch auf Auszubildende (bis auf Nordrhein-Westfalen und Brandenburg), auf Seeleute (zum Beispiel in Bremen und Schleswig-Holstein) oder auf Landesbeamte und Landesrichter (Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein). Andere Bundesländer wiederum regeln den Anspruch auf Bildungsurlaub für ihre Landesbeamtinnen in einer Sonderurlaubsverordnung (zum Beispiel Niedersachsen). Für Bundesbeamte und Richterinnen hat der Bund den Anspruch in der maßgeblichen Sonderurlaubsverordnung geregelt.

Es gibt in allen Bundesländern eine Wartezeit, bis Beschäftigte Bildungsurlaub in Anspruch nehmen können. Sie liegt zwischen sechs und 24 Monaten. Die Wartezeit beträgt in fast allen Bundesländern sechs Monate, nur im Saarland zwölf Monate und in Rheinland-Pfalz für Auszubildende zwölf, für andere Beschäftigte 24 Monate.

In manchen Landesgesetzen spielt auch die Betriebsgröße eine Rolle. So besteht in Nordrhein-Westfalen kein Freistellungsanspruch für Beschäftigte in einem Betrieb oder in einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten (§ 3 Abs. 7 AWBG NRW).

Wer Bildungsurlaub für anerkannte Weiterbildungsangebote in Anspruch nimmt, hat das Recht, dass er von der Arbeit freigestellt und dennoch bezahlt wird. Der Freistellungszeitraum ist je nach Landesgesetz unterschiedlich geregelt. Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Beschäftigte in Brandenburg, Bremen, Hamburg, in Rheinland-Pfalz und in Sachsen-Anhalt einen Anspruch auf zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren, in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie in Schleswig-Holstein auf fünf Arbeitstage pro Jahr, im Saarland auf drei Arbeitstage pro Jahr. Teilweise können Beschäftigte ihren Anspruch für zwei Jahre zusammenfassen. In Berlin haben unter 25-Jährige einen Anspruch auf zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, über 25-Jährige auf zwei Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.

Der Anspruch erhöht sich bei einer Sechs-Tage-Woche entsprechend; für Teilzeitkräfte, die an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten, reduziert er sich entsprechend.

Die Kosten für Veranstaltung und Anreise müssen die Teilnehmenden selbst tragen. Die geforderte Mindestdauer der Veranstaltung beträgt je nach Bundesland einen bis fünf Tage. Veranstaltungen, die auf Erholung, Unterhaltung oder allgemeine Freizeitgestaltung zielen, werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Wer einen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen will, muss dem Arbeitgeber den Zeitraum der Weiterbildung möglichst früh, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung mitteilen und dabei alle erforderlichen Unterlagen schriftlich beifügen (in Bremen und Niedersachsen vier Wochen vor Beginn).

Ablehnen darf der Arbeitgeber die Weiterbildung nur, wenn „vorrangige“ (Schleswig-Holstein), „wichtige“ (Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) oder „zwingende“ (alle übrigen Bundesländer) betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer*innen entgegenstehen. Teilweise können Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen, wenn bereits zu viele andere Beschäftigte Bildungsurlaub beantragt haben. In Nordrhein-Westfalen ist dies möglich, wenn in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten zehn Prozent der Belegschaft bereits im laufenden Kalenderjahr für einen Bildungsurlaub freigestellt wurde (vgl. beispielsweise § 3 Abs. 7 AWBG NRW).

Erzielen Beschäftigte und Arbeitgeber über Urlaubsplan und -zeit keine Einigung, muss der Betriebs- bzw. Personalrat hinzugezogen werden und bestimmt mit. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber allgemeine Urlaubsgrundsätze aufstellen will. Mitbestimmungspflichtig sind daher auch allgemeine betriebliche Regelungen über die Erteilung von Bildungsurlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG oder vergleichbare landespersonalvertretungsrechtliche Regelungen).

Allerdings kann der Betriebsrat keine Regelung darüber herbeiführen, ob, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Arbeitgeber Bildungsurlaub gewährt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Kreises der Anspruchsberechtigten, des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens, der Dokumentationspflicht des Arbeitgebers und der Bindung des Widerrufs einer bewilligten Freistellung verneint (BAG vom 25.08.2002 – AZR 1 ABR 37/01). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich lediglich auf die Festlegung des Urlaubs, soweit ein Anspruch besteht.

Bei Unstimmigkeiten über die Gewährung und die Festlegung des Zeitpunkts von Bildungsurlaub kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Redaktioneller Stand: März 2019

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