Arbeitgeber können Beschäftigten in dieser Zeit nur unter ganz besonderen Umständen kündigen. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer/-innen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet (§ 18 Abs. 2 BEEG) oder – ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen – Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld während des Bezugszeitraums hat (§ 4 Abs. 1 BEEG).
In besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem besonders schweren Vertragsverstoß oder einer Betriebsstilllegung) kann eine Kündigung zulässig sein. Der Arbeitgeber muss dazu einen Antrag bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde stellen.
Arbeitnehmer/-innen können dagegen unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis jederzeit im Rahmen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen kündigen, zum Ende der Elternzeit aber nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.
Oftmals versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer/-innen während oder am Ende der Elternzeit zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu drängen. Arbeitnehmer/-innen sollten sich dies gut überlegen und sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, da ihnen erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile drohen können (z.B. eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).