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Elternzeit

Dem eigenen Kind beim Wachsen zusehen, die Kita-Eingewöhnung mitmachen, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin den Rücken freihalten – die Elternzeit bietet dafür die Möglichkeit. Mit ihr sollen Beschäftigte Beruf und Familie besser vereinbaren und der Alltag flexibler gestalten können.

Vater oder Mutter haben in den ersten drei Lebensjahren des Kindes einen Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG). Auch erwerbstätige Großeltern können einen solchen Anspruch haben, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen und betreuen (§ 15 Abs. 1a BEEG).

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Für eine Phase ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind es 13 Wochen. Frauen können die Elternzeit direkt nach der Beendigung des Mutterschutzes beginnen. Ein verspäteter Antrag kann zur Folge haben, dass die Elternzeit erst später begonnen werden kann. Beschäftigte können zunächst ein Zeitabschnitt beantragen und später einen weiteren. Auch dabei müssen sie die Fristen beachten.  

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen oder in Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Eltern können in den dazwischen liegenden Zeiten erwerbstätig sein. Einer späteren Verkürzung oder Verlängerung muss der Arbeitgeber zustimmen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt eine Woche vor der Anmeldefrist für die Elternzeit. Das heißt: Bei einem Antrag vor dem dritten Geburtstag des Kindes acht Wochen vor Beginn und danach 14 Wochen vor dem Start.

Arbeitnehmer/-innen dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Beschäftigte können auch verlangen, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht, im Betrieb mehr als 15 Menschen arbeiten, die Teilzeit mindestens 15 Stunden beträgt und es keine dringlichen betrieblichen Gründe dagegen gibt (§ 15 Abs. 7 BEEG). Es ist auch möglich, woanders oder selbstständig zu arbeiten. Dem muss aber der Arbeitgeber zustimmen (§ 15 Abs. 4 S. 3 und 4 BEEG). Die Zustimmung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigert werden.

Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen. Der jeweilige Elternteil hat nach Beendigung der Elternzeit das Recht, entsprechend der Regelungen im Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt zu werden. Ein Anspruch auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz besteht nur, wenn sich dies aus vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Ansonsten können Arbeitnehmer/-innen auch auf einem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Insofern besteht nur eine Beschäftigungs-, nicht aber eine Arbeitsplatzgarantie.

Nach der Beendigung der Elternzeit können Beschäftigte einen Teilzeitanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber mehr als 15 Menschen beschäftigt (§ 8 TzBfG).

Beschäftigte müssen die Verringerung und den Umfang spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Dabei müssen sie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (siehe hierzu den Praxistipp zum Thema Teilzeit).

Ist absehbar, dass Beschäftigte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht zu den ursprünglichen Konditionen (zum Beispiel Vollzeittätigkeit) fortführen können, sollten sie frühzeitig vor Ablauf der Elternzeit rechtlichen Rat einholen, damit sie zum Beispiel einen Antrag auf Teilzeit stellen können.

Arbeitgeber können Beschäftigten in dieser Zeit nur unter ganz besonderen Umständen kündigen. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer/-innen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet (§ 18 Abs. 2 BEEG) oder – ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen – Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld während des Bezugszeitraums hat (§ 4 Abs. 1 BEEG).

In besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem besonders schweren Vertragsverstoß oder einer Betriebsstilllegung) kann eine Kündigung zulässig sein. Der Arbeitgeber muss dazu einen Antrag bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde stellen.

Arbeitnehmer/-innen können dagegen unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis jederzeit im Rahmen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen kündigen, zum Ende der Elternzeit aber nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Oftmals versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer/-innen während oder am Ende der Elternzeit zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu drängen. Arbeitnehmer/-innen sollten sich dies gut überlegen und sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, da ihnen erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile drohen können (z.B. eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).

 

Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf unbezahlte Elternzeit. Sie steht allen zu: Egal ob Minijobber, Teilzeit- oder befristet Beschäftigte, in der Ausbildung oder während einer Umschulung. Sie alle können ihren Job ruhen lassen und genießen dabei Kündigungsschutz. Es besteht ein Rückkehrrecht. Die Elternzeit kann für maximal 36 Monate genommen und auf unterschiedliche Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 

Ein Teil des gesetzlichen Anspruchs, maximal 24 Monate, darf mit Zustimmung des Arbeitgebers in der Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen (das gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015, sonst sind es 12 Monate). Für adoptierte oder Pflegekinder gilt die dreijährige Elternzeit ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Redaktioneller Stand: März 2019

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