Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
- Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
- Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Die Betriebsratsaufgaben ergeben sich nicht allein aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, wie beispielsweise auf dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz; natürlich auch auf Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.Beispiele für Aufgaben des Betriebsrats sind:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- Teilnahme an Abteilungs- oder Betriebsversammlungen
- Beteiligung an Unfalluntersuchungen
- Besprechungen mit Behörden (z.B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft)
- Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite
- Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern
- Wahrnehmung von Sprechstunden des Betriebsrats
- Entgegennahme von Beschwerden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Dies sind nur wenige Beispiele, da Betriebsratsaufgaben tatsächlich wesentlich umfangreicher sind. Sie ergeben sich beispielsweise aus der Betriebsratsgröße und/oder aktuell anstehenden Themen. Auch kann der Umfang der Aufgaben bei den einzelnen Betriebsratsmitgliedern unterschiedlich sein. Am größten ist er normalerweise bei der oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die dem Betriebsausschuss angehören oder die mit besonderen Aufgaben betraut worden sind, haben einen größeren Arbeitsumfang und damit einen entsprechend größeren Zeitaufwand.
Die Betriebsratsaufgaben müssen "erforderlich" sein. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Arbeitsbefreiung benötigt, zu prüfen und zu entscheiden.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit eindeutig: Das Betriebsratsmitglied, das die (zeitweise) Freistellung benötigt, hat unter Abwägung der Interessen des Betriebsrats, des Betriebs und der Belegschaft zu prüfen, ob die Arbeitsversäumnis erforderlich ist, um den Betriebsratsaufgaben nachzukommen. Dabei spielen die Aktualität und die Setzung von Schwerpunkten ebenso eine Rolle wie die Dringlichkeit der Erledigung der Aufgaben, aber auch die Konfliktgeneigtheit der Arbeitgeberseite. Ist der Arbeitgeber zu keiner vernünftigen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bereit, kann eine vermehrte Freistellung in Betracht kommen. Im Zweifel hat die Betriebsratstätigkeit stets Vorrang.
Geht es um die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung, so kann die Interessenabwägung, die das Betriebsratsmitglied nach der Rechtsprechung vorzunehmen hat, auch nicht durch einen Betriebsratsbeschluss ersetzt werden. Selbst die Arbeitsgerichte können den Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds nur eingeschränkt nachprüfen (vgl. Urteil des BAG vom 21.06.2006 – 7 AZR 418/05). Vor diesem Hintergrund ist wichtig zu wissen, dass die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsbefreiung auch gilt, wenn das Betriebsratsmitglied nach gewissenhafter Überprüfung die Arbeitsversäumnis als notwendig angesehen, sich aber nachträglich herausstellt, dass es sich geirrt hat. Selbst eine Abmahnung darf dann nicht erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es für jeden ersichtlich war, dass die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich war.