Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
- Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
- Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Die Betriebsratsaufgaben ergeben sich nicht allein aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, wie beispielsweise auf dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz; natürlich auch auf Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Beispiele für Aufgaben des Betriebsrats sind:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- Teilnahme an Abteilungs- oder Betriebsversammlungen
- Beteiligung an Unfalluntersuchungen
- Besprechungen mit Behörden (z.B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft)
- Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite
- Besprechungen mit Gewerkschaftsvertreter*innen
- Wahrnehmung von Sprechstunden des Betriebsrats
- Entgegennahme von Beschwerden von Arbeitnehmer*innen.
Dies sind nur einige Beispiele, denn die Aufgaben eines Betriebsrats sind wesentlich umfangreicher. Sie ergeben sich unter anderem aus der Größe des Betriebsrats und/oder aktuell anstehenden Themen. Auch kann der Umfang der Aufgaben bei den einzelnen Betriebsratsmitgliedern unterschiedlich sein – am größten ist er normalerweise bei der*dem Betriebsratsvorsitzenden. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die dem Betriebsausschuss angehören oder die mit besonderen Aufgaben betraut wurden, haben einen größeren Arbeitsumfang und damit einen entsprechend größeren Zeitaufwand.
Die Betriebsratsaufgaben müssen „erforderlich“ sein. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Dies ist allein Aufgabe des Betriebsrats bzw. des Betriebsratsmitglieds, das zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Arbeitsbefreiung benötigt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eindeutig: Das Betriebsratsmitglied, das eine (zeitweise) Freistellung benötigt, muss unter Abwägung der Interessen des Betriebsrats, des Betriebs und der Belegschaft prüfen, ob die Arbeitsversäumnis erforderlich ist, um die Betriebsratsaufgaben zu erfüllen. Dabei spielen die Aktualität und die Setzung von Schwerpunkten ebenso eine Rolle wie die Dringlichkeit der Erledigung der Aufgaben, aber auch die Konfliktgeneigtheit der Arbeitgeberseite. Ist der Arbeitgeber zu keiner vernünftigen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bereit, kann eine vermehrte Freistellung in Betracht gezogen werden. Im Zweifel hat die Betriebsratstätigkeit stets Vorrang.
Bei der Frage der Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung kann die Interessenabwägung, die das Betriebsratsmitglied vorzunehmen hat, nicht durch einen Betriebsratsbeschluss ersetzt werden. Selbst die Arbeitsgerichte können den Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds nur eingeschränkt nachprüfen (vgl. Urteil des BAG vom 21.06.2006 – 7 AZR 418/05). Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, dass die Entgeltfortzahlung auch dann gilt, wenn das Betriebsratsmitglied nach gewissenhafter Überprüfung die Arbeitsversäumnis als notwendig erachtet hat, sich nachträglich jedoch herausstellt, dass es sich geirrt hat. Selbst eine Abmahnung darf dann nicht erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es für alle ersichtlich war, dass die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich war.