Wenn feststeht, wie viele Freistellungen dem Betriebsrat zustehen, muss dieser in geheimer Abstimmung und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlensystem) beschließen, welche seiner Mitglieder freigestellt werden sollen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, erfolgt die Freistellung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, ebenso, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist.
Möglich sind auch Teilfreistellungen. Dabei bildet das Arbeitszeitvolumen eines Vollzeitbeschäftigten die Grundlage. Steht beispielsweise dem Betriebsrat eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG zu, gibt es folgende Varianten:
- völlige Freistellung eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds
- halbe Freistellung eines vollzeitbeschäftigten und die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds, das in Teilzeit (halbes Arbeitszeitvolumen) arbeitet
- Freistellung zweier teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder (jeweils halbes Arbeitszeitvolumen).
Wichtig ist: Der Arbeitgeber kann weder bei der Frage mitentscheiden, wer freigestellt werden soll, noch bei der Überlegung, ob eine Vollfreistellung aufgeteilt werden soll. Der Betriebsrat muss vor dem Freistellungsbeschluss den Arbeitgeber hören, aber dessen Einwände nicht berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Betriebsrat die Namen der Freizustellenden mitgeteilt hat, die Einigungsstelle anrufen, sofern er die Freistellung eines bestimmten Betriebsratsmitglieds für sachlich nicht vertretbar hält.
Teilt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, reicht es nicht aus, wenn sie die Wahlentscheidung aufhebt. Vielmehr muss sie selbst ein oder mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder bestimmen (Fitting, BetrVG, § 38 Rn. 66). Hierbei hat die Einigungsstelle die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer/-innen angemessen zu berücksichtigen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG).
Rechtlich zulässig und sinnvoll ist in einem solchen Fall jedoch, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat in dem Einigungsstellenverfahren auf ein anderes freizustellendes Betriebsratsmitglied einigen oder der Einigungsstelle die Nachwahl des Betriebsratsmitglieds überlassen.