Die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers beim Arbeits- und Gesundheitsschutz bestehen weiterhin und sind nicht aufgehoben. Der Arbeitgeber muss u.a. dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich sind und die Beschäftigten vor Ansteckungsgefahren geschützt werden (Bundesgerichtshof vom 30. November 1978 – III ZR 43/77). Das Arbeitsschutzgesetz und spezielle Verordnungen nennen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten, die aufgrund von Gefährdungen durch ihre jeweilige Tätigkeit entstehen. Je nach Art des Betriebs (viel Kontakt mit Patientinnen, Bewohnern oder Kundinnen …) hat der Arbeitgeber die Pflicht, u.a. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzmasken zur Verfügung zu stellen (oder auch Plexiglasscheiben an der Kasse zu installieren). Zudem hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen ausreichend und angemessen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten in ihrer Arbeitszeit erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren und ihre Gesundheit schützen können.
Gibt es im Betrieb/in der Dienststelle einen Betriebs- oder Personalrat, muss dieser über die aktuellen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten informiert werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG und § 68 BPersVG, analog Personalvertretungsgesetze). Darüber hinaus besteht ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, analog Personalvertretungsgesetze).
In der momentanen Situation ist der jeweiligen Interessenvertretung zu empfehlen, die Gefährdungslage im Betrieb sehr schnell und bis zum Ende der Corona-Krise regelmäßig mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Arbeitgeber zu beraten. Ziele sollten dabei sein: Aktualisierung bestehender Gefährdungsbeurteilungen für die von Corona betroffenen Arbeitsbereiche, zügige Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, Klärung der Art und Weise der Unterweisung der Beschäftigten sowie die effektive Überprüfung der eingeleiteten Schutzmaßnahmen.