Für bei der Arbeit erlittene Sachschäden der Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber nur im Falle seines Verschuldens einzutreten. Ihn trifft aber dann eine weiter gehende Haftung, wenn ein ungewöhnlicher Sachschaden in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber von Arbeitnehmer*innen den Einsatz eigener Sachgüter erwartet hat und sonst Betriebsmittel hätte zur Verfügung stellen müssen.
Bei den eingebrachten Sachen ist zwischen persönlich unentbehrlichen Sachen, unmittelbar arbeitsdienlichen, aber nicht notwendigen Sachen, mittelbar arbeitsdienlichen Sachen und nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Sachen zu unterscheiden. Wenn Arbeitnehmer*innen selbst keine Vorsorge treffen können, trifft den Arbeitgeber für alle außer den nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Sachen eine Obhut- und Verwahrungspflicht. Der Arbeitgeber hat für die unentbehrlichen Sachen (z.B. Kleidung, Fahrkarten, angemessener Geldbetrag) sowie für die unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen (z.B. Fachbücher, Werkzeuge) geeignete Verwahrmöglichkeiten zu schaffen, da er damit rechnen muss, dass Arbeitnehmer*innen diese mit in den Betrieb bringen. Stellt der Arbeitgeber keine angemessene Verwahrmöglichkeit zur Verfügung, kann er bei Verlust oder Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bezüglich der mittelbar arbeitsdienlichen Sachen (z.B. zwecks Anreise genutzte Beförderungsmittel wie Fahrrad oder Auto) hat der Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, wenn ihm diese nach Treu und Glauben billigerweise zuzumuten ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bisher stets offen gelassen, ob der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Abstellmöglichkeiten verpflichtet ist. Dies hängt jeweils von einzelnen Faktoren ab: Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Möglichkeit und Aufwand für die Schaffung der Parkmöglichkeiten oder anderweitig zur Verfügung stehende Parkmöglichkeiten. Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, trifft ihn hierfür eine Verkehrssicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss dann für ausreichende Beleuchtung, Erfüllung der Streupflicht, ausreichende Weite der Abstellfläche und die Absicherung gegen den fließenden Verkehr sorgen.