Das Internet ist heute in den meisten Arbeitsbereichen nicht mehr wegzudenken und ein ständig verfügbares Medium. So ist auch ein privater „Klick“ schnell getätigt. Aber was ist (noch) erlaubt oder (schon) verboten? Das Bundesarbeitsgericht sieht in der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gerade keine „sozialadäquate“ Nutzung, so dass der Arbeitnehmer mit der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit verletzt (BAG vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04). Die private Internetnutzung ist also im Zweifel verboten. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu privaten Telefonaten sind damit allenfalls dienstlich veranlasste Privatnachrichten erlaubt.
Oftmals stellt sich damit die Frage nach einer stillschweigenden betrieblichen Duldung der privaten Internetnutzung. Eine solche konkludente Duldung liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn in der Vergangenheit Reaktionen oder Beanstandungen des Arbeitgebers ausgeblieben sind. Erforderlich ist eine bewusste Duldung (LArbG Frankfurt vom 25.07.2011 – 17 Sa 1818/10) für die eine Kenntnis des Arbeitgebers von der privaten Nutzung des Internets erforderlich ist. Der/die Arbeitnehmer/-in muss also davon ausgehen können, dass sein/ihr Verhalten in der Vergangenheit tatsächlich bemerkt worden ist. Zu beachten ist auch, dass nur die Nutzung geduldet wird, die sich in einem „angemessenen, sozialadäquaten“ Rahmen bewegt. Eine exzessive E-Mail-Nutzung wird daher ebenso wenig geduldet sein, wie der Besuch pornografischer Internetseiten.