Auch wenn der Straßenkarneval in den Karnevalshochburgen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch das tägliche Geschehen nahezu bestimmt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus einem „regionalen Gewohnheitsrecht“.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er den Rosenmontag als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt. In dieser Frage hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG – dies hat das LAG Köln im Jahr 2013 entschieden (Beschluss vom 25.04.2013 – 7 TaBV 77/12).
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
Besteht keine solche Vereinbarung, kann ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gegebenenfalls aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ hergeleitet werden.
Eine betriebliche Übung liegt nach der in der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer*innen schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Danach entsteht eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne dass er ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Leistung hinweist oder sich den Widerruf der Leistung eindeutig vorbehält.
Dementsprechend hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 3.9.1993 – 17 Sa 584/93) entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch für die Zukunft entstanden ist, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag oder anderen Brauchtumstagen bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.
Besteht jedoch kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, muss Urlaub eingereicht werden. Wird dieser nicht genehmigt oder ist dieses zu befürchten, ist trotz der Enttäuschung Vorsicht geboten: Droht ein*e Arbeitnehmer*in die Arbeitsunfähigkeit für den Fall an, dass der begehrte Urlaub nicht gewährt wird, kann es sich um einen Grund zur fristlosen Kündigung handeln (vgl. BAG vom. 12.3.2009 – 2 AZR 251/07).