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Krank im Urlaub

Wie gemein: Ausgerechnet im Urlaub erwischt es einen. In der Zeit, die doch eigentlich der Erholung und Entspannung dienen sollte. Die gute Nachricht: Diese Krankheitstage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Sie können nachgeholt werden. Doch es ist einiges zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regeln solche Fälle. Allerdings sollten Beschäftigte immer prüfen, ob es abweichende Regelungen im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhafte Verzögerungen, mitzuteilen (§ 5 EFZG). Sie sollten sich daher möglichst vor Dienstbeginn melden. Das gilt auch für Krankheiten im Urlaub. Eine spezielle Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Meldung kann daher neben einem persönlichen Anruf auch per E-Mail oder Fax erfolgen.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts ein, entstehen für Beschäftigte weitere Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2 EFZG). Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Angabe der Urlaubsadresse. So könnte er die Arbeitsunfähigkeit überprüfen. Fehlt die Angabe der Urlaubsanschrift, kann er die Lohnfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).

Hat der Arbeitgeber nicht nach der Adresse gefragt, müssen Beschäftigte sie aber auch nicht zwangsläufig nennen (BAG vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96). Um sicherzugehen, ist es aber ratsam. Die Kosten für die Mitteilung, zum Beispiel für ein Fax, müssen Arbeitnehmer*innen tragen.

Ja. Sie müssen sowohl den Arbeitgeber als auch Ihre Krankenkasse informieren (§ 5 Abs. 2 S. 7 EFZG). Das gilt sogar, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr nicht mehr vorliegt oder die Urlaubszeit noch nicht beendet ist.

Neben der formlosen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (Anzeigepflicht) muss auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden (Nachweispflicht).

Sofern für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen das Verfahren zur elektronischen Krankmeldung anwendbar ist, werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen übertragen. Arbeitgeber können die Bescheinigungen abrufen. Die in dieses Verfahren einbezogenen Personen müssen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr in Papierform vorlegen. Das Verfahren gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte und privat krankenversicherte Personen.

Die Nachweispflicht besteht in der Regel nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). In Arbeits- oder Tarifverträgen kann aber geregelt sein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Kalendertag vorgelegt werden muss (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Sofern das o.g. Verfahren zur elektronischen Krankmeldung Anwendung findet, muss die Arbeitsunfähigkeit entsprechend ab dem ersten Kalendertag ärztlich festgestellt werden.

Eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird derzeit nicht elektronisch übertragen. Sie muss ebenso wie die inländische Bescheinigung Angaben über den Namen der erkrankten Person und über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber außerdem unverzüglich anzuzeigen.

Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Zeit der Erkrankung wird nicht auf den Urlaub der beschäftigten Person angerechnet (§ 9 BUrlG).

Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch um die Krankheitstage. Vielmehr müssen Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit nach Ende des beantragten Urlaubs oder dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen. Um den „verlorenen“ Urlaub nachzuholen, müssen Arbeitnehmer*innen einen neuen Urlaubsantrag stellen.

Urlaub muss zwar grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung des Resturlaubs bis zum 31. März des nächsten Kalenderjahrs ist aber in der Regel möglich. Für Langzeiterkrankte können unter bestimmten Voraussetzungen auch längere Fristen gelten – siehe unseren Praxistipp „Urlaubsrecht“.

Redaktioneller Stand: Mai 2023

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