Ob es sinnvoll ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen, können meistens nur Fachleute beurteilen. Umgehendes Handeln ist hier deshalb erforderlich, da ab Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beginnt. Wird diese Frist versäumt, gibt es keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen. Nähere Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.
Eine Kündigung kann aus vielen Gründen (z.B. mangelnde Schriftform, fehlender Kündigungsgrund, Nichteinhaltung der erforderlichen Fristen, fehlende Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Mutterschutz, mangelnde Betriebsratsanhörung etc.) unwirksam sein, was ein Laie aber nicht beurteilen kann. Wurde eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, besteht auch noch die Gefahr, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen verhängt. Eine solche Sperrzeit kann aber auch dann eintreten, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist, weil bei Personen mit besonderem Kündigungsschutz (schwerbehinderten oder gleichgestellte Menschen, Schwangere, Personen in Mutterschutz oder Elternzeit etc.) keine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt worden ist. Eine Sperrzeit kann nur vermieden werden, wenn innerhalb der drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird.
Deshalb sollte umgehend nach Erhalt der Kündigung rechtlicher Rat bei der Gewerkschaft oder Rechtsanwält*innen für Arbeitsrecht eingeholt werden. Sofern keine Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht oder keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kann unter Umständen ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bestehen. Ein Beratungshilfeschein kann beim Amtsgericht beantragt werden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann direkt beim Arbeitsgericht oder über Anwält*innen gestellt werden.
Hat die gekündigte Person Sorge, dass hohe Kosten auf sie zukommen könnten, kann sie zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und dort eine Kündigungsschutzklage mit Hilfe der Mitarbeiter*innen der Rechtsantragsstelle erheben; Anwält*innen benötigt man dafür nicht. Somit ist auf jeden Fall erst einmal die Klagefrist gewahrt. Kosten entstehen bei solch einer Vorgehensweise nicht. So kann in Ruhe ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt und ggf. die Hilfe von Anwält*innen gesucht werden. Die Klage kann auch noch zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtskosten entstehen. Die gekündigte Person kann auch ohne Anwält*innen das Verfahren führen und an den Gerichtsterminen teilnehmen. Der erste Termin ist ein sogenannter „Gütetermin“, in welchem versucht wird, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
Grundsätzlich hat eine Kündigungsschutzklage zwar das Ziel, weiterbeschäftigt zu werden, in der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass während des Gütetermins oder danach eine Einigung erzielt und das Verfahren mit einem sogenannten „Vergleich“ abgeschlossen wird. Eine solche Einigung kann z.B. in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bestehen. Auch hier fallen keine Gerichtskosten an. Beim Arbeitsgericht in erster Instanz müssen auch keine gegnerischen Anwaltskosten erstattet werden.