Alle Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind und bei denen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur an das Unternehmen überwiesen und mit dem Restgehalt an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die Arbeitsagentur ermittelt dazu aus dem regulären Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) und dem durch Arbeitsausfall geminderten Lohn (Ist-Entgelt) Nettoentgelte. Arbeitnehmer/-innen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des ausfallenden Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Bei kinderlosen Beschäftigten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Für Beschäftigte, deren Entgelt um mindestens die Hälfte verringert ist, gilt maximal bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:
- Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte 70 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern 77 Prozent des Netto-Gehalts.
- Ab dem siebten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern 87 Prozent des Netto-Gehalts.
Der Bezugsmonat der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Der erhöhte Leistungsanspruch von 70 beziehungsweise 77 Prozent kann somit im Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden.
Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin gezahlt, sodass Arbeitnehmer/-innen dort keine Ansprüche verlieren. Es erfolgt aber eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für jene Arbeitnehmer/-innen, die Kurzarbeitergeld beziehen (Artikel 1 des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“).
Das Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte zwar nicht versteuern, aber es wird berücksichtigt, wenn es um die Ermittlung des Steuersatzes für den regulären Lohn geht.