Die Pflege naher Angehöriger (z.B. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Geschwister) richtet sich in erster Linie nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) und dem Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, dürfen allerdings zusammen 24 Monate nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 S. 4 PflegezG, § 2 Abs. 2 FPfZG).
Pflegezeitgesetz:
Ziel des Pflegezeitgesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Das Gesetz unterscheidet zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung im Akutfall und der auf längere Zeit ausgerichteten Pflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 1 PflegeZG genannten Maßnahmen müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.
Pflegezeit:
Eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung kann beansprucht werden zur
- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG)
- Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 S. 1 PflegeZG)
- Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 S. 1 PflegeZG)
Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis ist bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen zu erbringen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Im Rahmen des § 3 Abs. 6 PflegeZG ist ein Nachweis durch ärztliches Zeugnis erforderlich.
Kein Freistellungsanspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 PflegeZG).
Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen und es ist gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen werden soll. Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Freistellung ist zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Arbeitstage (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Durch die Erklärung der Inanspruchnahme der Pflegezeit treten unmittelbar die Rechtsfolgen der Pflegezeit ein.
Die maximale Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate. Ist Pflegezeit für einen kürzeren Zeitraum beansprucht worden, kann die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 PflegeZG).
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Freistellung ergibt sich aus dem PflegeZG nicht (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung kann sich aber aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 616 BGB) oder aufgrund Vereinbarung ergeben (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Allerdings kann § 616 BGB auch durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.
Familienpflegezeitgesetz:
Ziel des Familienpflegezeitgesetzes ist, die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Gem. § 2 FPfZG können Beschäftigte, die eine/n pflegebedürftige/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung pflegen, für längstens 24 Monate ihre Arbeitszeit reduzieren. Für die Betreuung eines/einer minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen können sich Beschäftigte unter den Voraussetzungen auch für die außerhäusliche Betreuung teilweise freistellen lassen (§ 2 Abs. 5 FPfZG).
Die verringerte Arbeitszeit muss während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG).
Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Auszubildende werden nicht mitgezählt (§ 2 Abs. 1 S. 4 FPfZG).
Die Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen werden soll. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist dabei anzugeben (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
Damit der Lohnausfall während Pflegezeit und Familienpflegezeit besser abgefedert werden kann, gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der Beschäftigten nach Maßgabe des § 3 FPfZG ein zinsloses Darlehen.