Dem Interesse des Unternehmens, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erworbenen Kenntnisse zu nutzen, steht deren Interesse an einer Verbesserung ihrer Arbeitsmarktchancen und der freien Wahl des Arbeitsplatzes entgegen. Diesen Interessenkonflikt löst eine Rückzahlungsvereinbarung, indem sie eine gewisse Bindung an das Unternehmen als Gegenleistung für die Ermöglichung der Aus- oder Fortbildung festschreibt.
Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Ausbildung stehen, wobei die Dauer und die erworbene Qualifikation berücksichtigt werden müssen.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt: Als zulässig gelten im Allgemeinen bei einer Fortbildungsdauer von:
- einem Monat eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten
- bis zu zwei Monaten eine Bindungsdauer von einem Jahr
- drei bis vier Monaten eine Bindungsdauer von zwei Jahren
- sechs Monaten bis zu einem Jahr eine Bindungsdauer von bis zu drei Jahren
- mehr als zwei Jahren eine Bindungsdauer von bis zu fünf Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht legte dar, dass die Fristen auch bei zeitlich gestreckter Weiterbildung in mehreren Blöcken gelten.
Bei den Fristen handelt es sich um Richtwerte, sodass im zu prüfenden Einzelfall Abweichungen möglich sind.