Eine pauschale Verknüpfung einer Rückzahlungsvereinbarung an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig. Unzureichend ist auch, lediglich zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu unterscheiden. Vielmehr ist wichtig, wer die Kündigung zu vertreten hat, sprich in wessen Verantwortungsbereich sie fällt (BAG vom 28.5.2013 – 3 AZR 103/12).
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nur wirksam, sofern die Rückzahlung an eine Kündigung anknüpft, die Beschäftigte zu vertreten haben. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem „Vertreten müssen“, nicht auf der Kündigung. Es kommt also nicht darauf an, wer gekündigt hat, sondern wer für die Kündigung verantwortlich ist. Damit sind auch die Fälle erfasst, in denen zwar der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer diese aber durch zum Beispiel vertragswidriges Verhalten (mit-)verursacht hat.
Umgekehrt besteht trotz Arbeitnehmerkündigung keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zu verantworten hat, etwa bei Mobbing.