Das Integrationsamt hat nur ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Zustimmung (§ 172 SGB IX). Nach dem Gesetz erteilt es die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.
Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) ausreicht.
Damit hat das Integrationsamt auch bei betriebsbedingten Kündigungen in der Regel die Zustimmung zu erteilen, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nur einen Teil des Personals entlässt. Ob die Sozialauswahl in Ordnung ist, prüft das Integrationsamt jedoch nicht. Das ist Aufgabe des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren.
Erfüllt der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle nach der Entlassung der*des betreffenden Beschäftigten die gesetzliche Beschäftigungspflicht (in der Regel wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung), hat das Amt nur ein Soll-Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Ermessen gebunden. „Sollvorschriften“ sind für Behörden rechtlich zwingend. Sie müssen so verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei atypischen Umständen darf eine Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und dann Ermessen ausüben.
Zu beachten ist, dass das SGB IX ein Fürsorgegesetz ist, das dem Ausgleich besonderer Nachteile von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dient. Das Integrationsamt soll einen ermessensgerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen der beschäftigten Person und des Arbeitgebers finden.
Von besonderer Bedeutung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für den behinderungsbedingten Kündigungsschutz die Kündigungsgründe, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Bereich bedarf der*die schwerbehinderte Arbeitnehmer*in des besonderen Schutzes. Er*Sie soll nicht wegen der besonderen Gefahren, denen er*sie wegen seiner*ihrer Behinderung ausgesetzt ist, gegenüber gesunden Arbeitnehmer*innen ins Hintertreffen geraten.
Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes trifft das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung, die nur durch Sinn und Zweck des SGB IX gebunden ist. Diese Entscheidung erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse der*des Arbeitnehmer*in an der Erhaltung ihres*seines Arbeitsplatzes. Bei dieser Abwägung muss das Integrationsamt berücksichtigen, ob und inwieweit die Kündigung die durch das körperliche Leiden bedingte besondere Stellung des Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben berührt. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 28. März 2007 – OVG 6 B 14/06, Rn. 22).