Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist sexuelle Belästigung eine besondere Art der Benachteiligung, die nach dem Ziel des Gesetzes zu verhindern oder zu beseitigen ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 AGG ist eine Benachteiligung dann eine sexuelle Belästigung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das gilt insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Es kann aber für einen Verstoß gegen die Regeln des AGG ausreichen, wenn nur eine einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweise vorliegt (BAG vom, 29.05.2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 17).
Zur sexuellen Belästigung gehören
- unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen
- sexuell bestimmte körperliche Berührungen
- Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie
- unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das nach Artikel 2 Grundgesetz ein Grundrecht unserer Verfassung ist. Jeder Mensch hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob sie*er von einer anderen Person in ein sexualbezogenes Geschehen einbezogen wird. Nein heißt in jedem Fall Nein, ohne Ausnahme!
Ob eine Handlung sexuell bestimmt ist, hängt nach Rechtsprechung des BAG nicht nur davon ab, was die*der Handelnde beabsichtigt. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Die Handlung muss nicht einmal unbedingt sexuell motiviert sein. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust (BAG vom 29.05.2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 19).
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die*der Handelnde vorsätzlich eine Person sexuell belästigt (BAG vom 29.05.2017 – 2 AZR 302/16, Rn. 20). Das Verhalten muss objektiv darauf zielen, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Nicht erforderlich ist, dass das Opfer aktiv deutlich macht, dass es die Handlung nicht will. Maßgeblich ist nur, dass die*der Handelnde objektiv erkennen kann, dass ihr*sein Verhalten nicht erwünscht ist.
Das Geschlecht von Täter und Opfer spielt im Übrigen keine Rolle. Zwar sind es überwiegend Männer, die Frauen sexuell belästigen. Sexuelle Belästigung findet aber auch zwischen Männern und Frauen statt. Frauen können allerdings auch Männer sexuell belästigen. Auch inter- oder transsexuelle Menschen können Opfer und Täter*in sein.