Hier ist zwischen der Eigeninitiative und der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch zu unterscheiden. Hat der Arbeitgeber nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, ist er auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Bei einer Einladung liegt eine stillschweigende vertragliche Kostenübernahmeerklärung vor, und der Arbeitgeber muss dem Bewerber oder der Bewerberin die Aufwendungen ersetzen, die für das Bewerbungsgespräch entstehen (§ 670 BGB). Es ist zulässig, dass der Arbeitgeber zu einem Bewerbungsgespräch einlädt, aber von vornherein einen Kostenersatz ablehnt. Dieser Ausschluss der Kostenerstattung muss allerdings ausdrücklich erfolgen.
Ist der Anspruch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen worden, so besteht er dennoch nicht unbeschränkt. Er ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Unverhältnismäßige Kosten müssen danach nicht ersetzt werden. In der Regel gilt, dass eine Bahnfahrt 2. Klasse angemessen ist. Fährt der oder die Bewerberin teurer zum Bewerbungsgespräch, muss er oder sie die Differenzkosten tragen.