Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, bei dem Beschäftigte die vertragliche Arbeitsleistung schulden und Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt. Beim Arbeitsverhältnis geht es aber nicht um Waren oder Gegenstände, sondern um Menschen.
Deshalb können jederzeit Umstände eintreten, die es Beschäftigten unmöglich machen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Jurist spricht hier von Leistungsstörungen. Ein typisches Beispiel ist eine Erkrankung, die dazu zwingt, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass Erkrankte den Anspruch auf Entgelt grundsätzlich behalten. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist in solchen Fällen durchbrochen.
Auch auf der Arbeitgeberseite können Leistungsstörungen eintreten. Wenn der Arbeitgeber ohne sein Verschulden die Arbeitnehmer/-innen nicht beschäftigen kann – beispielsweise wegen einer Stromunterbrechung oder aus Rohstoffmangel – besteht gleichwohl der Lohnanspruch. Die Rechtsprechung hat hier den Begriff des Betriebsrisikos entwickelt, zugunsten von Beschäftigten als Finanzschwächeren.
Anders ist es, wenn Schnee und Glatteis es unmöglich machen, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Das Auto springt nicht an, Busse und Bahnen haben Verspätung. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehenden Wegerisiko (vgl. BAG vom 8.9.1982, AP Nr. 59 zu § 616 BGB).
Dafür hat der Arbeitgeber nicht einzustehen. Die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht von ihm (allerdings auch nicht von der oder dem Beschäftigten) zu vertreten. Höhere Gewalt – also durch die Witterungsverhältnisse – hindert sie an der Arbeitsleistung und befreit sie von der Arbeitspflicht. Sie verlieren aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung und somit den Entgeltanspruch für die Zeit, in der sie die Arbeit nicht erbringen können. Hier gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.