Kann ein*e Arbeitnehmer*in nicht oder nur verspätet die Arbeitsleistung erbringen, spricht man rechtlich von einer Leistungsstörung. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Ursachen. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung kann beim Betrieb liegen, wenn zum Beispiel nicht produziert werden kann, weil Maschinen defekt sind. Kann aus betrieblichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erfolgen, liegt die Ursache der Leistungsstörung in der Arbeitgebersphäre. Die Rechtsprechung hat dafür den Begriff „Betriebsrisiko“ entwickelt. Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entfällt in solchen Fällen grundsätzlich nicht.
Liegt dagegen die Ursache in der Sphäre der*des Beschäftigten, kann der Lohnanspruch entfallen, es sei denn, eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung ergibt sich wie etwa bei einer Erkrankung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder aus § 626 BGB, wenn eine kurzzeitige Verhinderung ihre Ursache in der Person des*der Beschäftigten hat. Vielfach finden sich auch Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen, die eine Lohnfortzahlungspflicht festlegen.
Bei einem Streik der Lokführer*innen oder Bus- und Bahnfahrer*innen hat weder die*der Beschäftigte noch der Arbeitgeber es zu vertreten, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Es liegt eine vergleichbare Situation vor wie bei Schnee und Glatteis, die es ebenfalls erschweren können, den Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. dazu den separaten Praxistipp). Allerdings trägt der*die Arbeitnehmer*in in solchen Fällen das sogenannte „Wegerisiko“. Ist nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart oder in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen geregelt, gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“.