Regelungen zum Schutz von Beschäftigten gegen unerträgliche Temperaturen am Arbeitsplatz enthalten insbesondere die Arbeitsschutzbestimmungen.
§ 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Beschäftigte geeignet und welche Temperaturen noch zumutbar sind, wird durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A3.5 - Raumtemperatur - (ASR) geregelt.
Gemäß § 3a ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs muss in Arbeitsräumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ bestehen.
Die ASR konkretisiert die Anforderungen dahingehend, dass die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen je nach Schwere der Arbeit zwischen +12 Grad Celsius (Verrichtung schwerer Arbeit) und +20 Grad Celsius (leichte sitzende Tätigkeit) liegen muss.
In Sozialräumen wie Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen sollen mindestens +21 Grad Celsius vorherrschen, in Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, mindestens +24 Grad Celsius.
Gemäß Nr. 4.2 Abs. 3 ASR soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Nr. 4.2 Absatz 4 ASR genannten Räumen +26 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine zwingend einzuhaltende Temperaturobergrenze ist damit nicht festgeschrieben. Klettert die Raumtemperatur über +26 Grad Celsius, hat der Arbeitgeber allerdings Schutzmaßnahmen zu ergreifen und für erträgliche Temperaturen zu sorgen.
Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände – auch bei Außenlufttemperaturen unter +26 Grad Celsius – zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 Grad Celsius, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszustatten.
Liegt schon die Außentemperatur bei über +26 Grad Celsius, beschreibt die ASR ein an Lufttemperaturen (+26/+30/+35 Grad Celsius und darüber) im Arbeitsraum geknüpftes Stufenmodell. Bei einer Raumtemperatur von über +26 Grad Celsius sollen, bei einer Raumtemperatur über +30 Grad müssen vom Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die Hitze ergriffen werden.
Beispielhafte Maßnahmen der ASR:
- Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregeln
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)
Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum über +35 Grad Celsius, ist der Raum für die Zeit der Temperaturüberschreitung ohne besondere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit (z.B. Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder Hitzeschutzkleidung) nicht als Arbeitsraum geeignet.
Als weitere Maßnahme außerhalb der o.g. Arbeitsstättenregel wäre z.B. die Ausweitung ggf. bestehender Homeoffice-Lösungen möglich.