Die Überlastungsanzeige ist zunächst ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag explizit erwähnt oder näher definiert ist. Ständiger Personalmangel, neue Aufgaben, Defizite des Arbeitgebers bei der Organisation des Personaleinsatzes oder andauernde Mehrarbeit erhöhen die Arbeitsbelastungen und führen Beschäftigte an ihre Leistungs- und Belastbarkeitsgrenzen. Dies kann Fehler in der Erledigung der Arbeitsaufgaben verursachen und negative Folgen für alle Beteiligten haben – für Kundinnen und Kunden, Patientinnen und Patienten oder Bewohner*innen, für den Betrieb und für die Beschäftigten selbst.
Führt eine Arbeitsüberlastung zu einem Schaden, können daraus finanzielle Ersatzansprüche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zulasten der Beschäftigten entstehen. Um dies zu vermeiden, hat sich die Überlastungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber als Instrument der Entlastung der Beschäftigten vor den Folgen von Gefahrensituationen entwickelt. Die Überlastungsanzeige dient auch dazu, den Arbeitgeber deutlich auf die Gefahren für Leib oder Leben der Kundinnen und Kunden, Patientinnen und Patienten oder Bewohner*innen hinzuweisen. Der Arbeitgeber hat dann die Aufgabe, entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Die Überlastungsanzeige speist sich folglich rechtlich aus Teilen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitsvertrags (Nebenpflichten) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, Haftungsrecht) oder aber auch aus Tarifverträgen, die zur Entlastung der Beschäftigten abgeschlossen wurden.