Eine erhebliche Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. Diebstahl, falsche Spesenabrechnung, Arbeitszeitbetrug, gravierende Beleidigung des Arbeitgebers) kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Ist die Pflichtverletzung erwiesen, spricht man von einer sogenannten „Tatkündigung“. Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. ständiges Zuspätkommen, Arbeitsfehler) kommt unter Umständen nach einer oder mehrerer Abmahnungen eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Es gibt aber auch Fallgestaltungen, in denen eine solche erhebliche Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann, sondern nur ein „dringender Tatverdacht“, eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben, besteht. Sofern das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. dem betroffenen Arbeitnehmer durch diesen Tatverdacht erheblich gestört ist, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen, wenn ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wegen des entstandenen Vertrauensverlustes nicht zuzumuten ist. Voraussetzung ist aber, dass sich die Verdachtsmomente auf objektive, konkrete Tatsachen stützen (z.B. die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer führt Ware des Arbeitgebers in der Tasche mit sich). Reine Vermutungen reichen dagegen nicht aus.
Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt neben einer Tatkündigung einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.