Weder der 24.12. noch der 31.12. sind in den Feiertagsgesetzen der Länder (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW) als gesetzliche Feiertage vorgesehen. Feiertage dagegen sind der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26.12.) sowie der Neujahrstag (01.01.). An Heiligabend und Silvester besteht daher – grundsätzlich – eine uneingeschränkte Arbeitsverpflichtung. Allerdings sehen viele Tarifverträge (so z.B. § 6 Abs. 3 TVöD, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen), Betriebsvereinbarungen oder auch arbeitsvertragliche Regelungen an diesen besonderen Tagen keine oder nur eine eingeschränkte Verpflichtung zur Arbeitsleistung vor, beispielsweise bis 12 Uhr.
Auch durch betriebliche Übung kann sich ein Anspruch auf (teilweise) Arbeitsbefreiung am 24. bzw. 31.12. ergeben. Denn wenn in einem Betrieb oder in einer Dienststelle über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren an Heiligabend und/oder Silvester nicht oder nur halbtags gearbeitet wurde, kann sich ein solcher Anspruch auch für die Folgejahre ergeben, es sei denn, die entsprechende Regelung sollte ausdrücklich nur für das jeweilige Jahr gelten oder wurde unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt.
Teilzeitbeschäftigte, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12 Uhr endet, haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.05.1993 – 5 AZR 184/92) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an Tagen, an denen der Arbeitgeber ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.