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Urteile

Anfechtung der Personalratswahl, Beschränkung auf eine Gruppe, Fristablauf

Orientierungssätze

Eine Wahlanfechtung, die sich auf die Wahl einer Gruppe beschränkt, ist unzulässig, wenn sich der geltend gemachte Fehler notwendig auch auf andere Gruppen auswirkt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die auf eine Gruppe beschränkte Wahlanfechtung nicht erstmals auf die Wahlen anderer Gruppen erweitert werden, auch wenn sich der geltend gemachte Fehler entsprechend auswirkt.

  • Gericht

    Bundesverwaltungsgericht vom 06.06.1991
  • Aktenzeichen

    6 P 8.89
  • Rechtsgrundlage

    § 12 PersVG Berlin (§ 13 BPersVG), § 22 PersVG Berlin (§25 BPersVG)

Der Rechtsstreit

In einer Dienststelle wurde fristgemäß die Wahl des Personalrats in der Gruppe der Beamten angefochten. Begründung: Von 525 Beamten, die im Wählerverzeichnis aufgeführt waren, seien 111 in Wirklichkeit nicht wahlberechtigt gewesen. Die Verwaltungsgerichte stellten fest, dass diese Begründung zutreffend war. Dennoch wurde die Anfechtung der Wahl zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu fest, dass im Grunde die gesamte Wahl anfechtbar gewesen wäre, da nach der nachträglich festgestellten Verringerung der Zahl der Wahlberechtigten die Größe des Personalrats falsch festgelegt war. Statt elf Mitgliedern hätten nur neun Mitglieder gewählt werden können. Dies hätte naturgemäß auch Auswirkungen auf die Wahl in der Gruppe der Angestellten gehabt. Deren Wahl war allerdings zunächst nicht angefochten worden.

Der Versuch der Antragsteller, ihren ursprünglichen Anfechtungsantrag während des Verfahrens auf die gesamte Personalratswahl auszudehnen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die in § 22 Abs. 1 PersVG Berlin (§ 25 BPersVG) aufgestellte Frist zur Anfechtung der Personalratswahl diene der Rechtssicherheit der Personalratstätigkeit und schließe eine spätere Anfechtung, aus welchen Gründen auch immer, aus.

 

Der Kommentar

Ist die Frist zur Anfechtung der Personalratswahl verstrichen, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist der Personalrat auf der sicheren Seite. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch gravierende Fehler festgestellt werden, ist die Anfechtung nicht mehr zulässig, der Personalrat bleibt in der durch das Wahlergebnis festgestellten Größe und Zusammensetzung bestehen. Anders ist es, wenn die nachträglich festgestellten Fehler dermaßen gravierend sind, dass von einer ordnungsgemäßen Wahl nicht mehr gesprochen werden kann. Das könnte der Fall sein, wenn zum Beispiel die Wahl durch Zuruf auf einer Personalversammlung erfolgte oder ohne Wahlvorstand durchgeführt wurde.

Für den Wahlvorstand bedeutet dies, dass auch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses sorgfältig durchgeführt werden muss, da damit die Frist für die Wahlanfechtung in Gang gesetzt wird. Vergleiche dazu auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2003.

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