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Urteile

Anordnung der Briefwahl, Kontrolle der Rücksendung

Orientierungssätze

Hat der Wahlvorstand gemäß § 17 WO BPersVG schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so bleibt den davon betroffenen Beschäftigten gleichwohl das Recht zur persönlichen Stimmabgabe.

Die Anordnung der Briefwahl in Nebenstellen ist gegenüber der Einrichtung dezentraler Wahllokale ("fliegender Wahllokale") nicht nachrangig oder atypisch. Der Wahlvorstand kann darüber nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit frei entscheiden. Räumlich weite Entfernung ist keine Voraussetzung für die Briefwahlanordnung.

Die zur Vermeidung von Doppelzählungen getroffene Entscheidung des Wahlvorstands, die Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis zu vermerken, verstößt weder gegen wahlrechtliche Vorschriften noch gegen den Grundsatz der freien und geheimen Wahl.

Es gibt keine rechtlichen Bedenken, dass Wahlbewerber auf Grund des Vermerks über die Rücksendung der Wahlunterlagen im Wählerverzeichnis bei Einsicht in dieses hätten feststellen können, wer noch nicht von der Briefwahl Gebrauch gemacht habe, und daraufhin diese Wahlberechtigten mit dem Ziel der Einflussnahme hätten ansprechen können.

  • Gericht

    Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2003
  • Aktenzeichen

    6 P 14.02
  • Rechtsgrundlage

    § 17 WO BPersVG

Der Kommentar

Aus dem Orientierungssatz 1. ist abzuleiten, dass die generelle Anordnung der Briefwahl für die gesamte Dienststelle unzulässig ist. Ein Wahllokal zur persönlichen Stimmabgabe muss stets vorhanden sein, darauf und auf die Öffnungszeiten ist im Wahlausschreiben hinzuweisen. Briefwähler, die dennoch persönlich wählen wollen, geben ihre Unterlagen zurück und erhalten den oder die Stimmzettel zur Wahl im Wahllokal.

Tipp: Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses für den Wahlvorstand sollten nach den persönlichen Angaben drei weitere Spalten vorgesehen werden 

  • Briefwahlunterlagen versandt
  • Briefwahlunterlagen eingegangen
  • Wahlvermerk

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