Urteile
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Beginn der Anfechtungsfrist
Orientierungssätze
1. Eine verspätet angefochtene Wahl ist - vom Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen - nach materiellem Recht von Anfang an gültig; der so gewählte Personalrat ist rechtmäßig in seinem Amt.
2. Die Frist zur Anfechtung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird das Wahlergebnis in der Form bekannt gemacht, dass auf die als Anlage ausgehängte Wahlniederschrift verwiesen wird, beginnt die Frist auch damit zu laufen.
3. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss weder die Zahl der Wahlberechtigten enthalten noch die Namen und Reihenfolge der Ersatzmitglieder.
4. Enthalten sein müssen:
- die Summe der abgegebenen Stimmen
- die Summe der gültigen und der ungültigen Stimmen
- die Zahl der auf die Vorschlagslisten oder die einzelnen Wahlbewerber/-innen entfallenen gültigen Stimmen
- die Namen der gewählten Bewerber/-innen.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 23.10.2003Aktenzeichen
6 P 10/03Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 2 BPersVG, § 23 WO BPersVG, § 25 BPersVG
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