Urteile
Betriebsbegriff nach § 1 Abs. 1 BetrVG und Gemeinschaftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 BetrVG
Orientierungssätze
1. Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
2. Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden.
3. Ein gemeinsamer Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
4. Das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung ist kein Indiz für einen einheitlichen Leitungsapparat, wenn die Personalabteilung selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt.
Gericht
Bundesarbeitsgericht vom 13.08.2008Aktenzeichen
7 ABR 21/07Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 und 2 BetrVG
Der Rechtsstreit
Im zu entscheidenden Fall bestanden zwischen mehreren Unternehmen einer Mediengruppe vertragliche Vereinbarungen in Form von Dienstleistungsverträgen, in denen die von dem jeweiligen Unternehmen zu erbringenden Leistungen beschrieben und festgelegt sind. Eine arbeitgeberübergreifende Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung bestand ebensowenig wie eine entsprechende Regelung zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Die Aufgaben der Personalverwaltung wurden für sämtliche Mitarbeiter der Mediengruppe von einem konzernexternen Unternehmen aufgrund von Dienstleistungsverträgen wahrgenommen. Dieses Unternehmen besaß keine personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern der anderen Arbeitgeber der Mediengruppe. Zu den vereinbarten Dienstleistungen zählte u.a. die Vergütungsabrechnung und die Personalaktenführung für die bei den Arbeitgebern der Mediengruppe beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Der Kommentar
Das BAG beschäftigt sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, wann ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.
Das Betriebsverfassungsgesetz nimmt keine Definition des Betriebsbegriffs vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird ein Betrieb dadurch charakterisiert, dass die in ihm vorhandenen Betriebsmittel für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, wobei der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG liegt ein gemeinsamer Betrieb vor, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben.
Um den Betriebsräten und Wahlvorständen den oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber hierzu eine Vermutungsregel aufgestellt. Die Vermutung für einen gemeinsamen Betrieb besteht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
Weiter geht das BAG auf die Indizwirkung einer gemeinsamen Personalabteilung der Unternehmen ein. Danach kann das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung einen wesentlichen Hinweis für das Vorliegen eines gemeinsamen Leitungsapparats darstellen, wenn die handelnden Personen zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt sind bzw. die Personalabteilung von einer Person geleitet wird, die für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht, wenn es sich bei der gemeinsamen Personalabteilung um eine Einheit handelt, die selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt.
Zusammengestellt und kommentiert von Ass. jur. Alexandra Wohlert, Düsseldorf, 01.09.2009
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