Urteile
Ende der Amtszeit eines außer der Reihe gewählten Personalrats
Orientierungssätze
Die Amtszeit eines gem. § 27 Abs. 2 BPersVG außerhalb des regelmäßigen Turnus gewählten Personalrats endet grundsätzlich am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit weniger als vier Jahre betragen hat.
Die Amtszeit des vor diesem Termin regulär neu gewählten Personalrats beginnt in diesem Fall am 1. Juni, unabhängig davon, wann dieser Personalrat gewählt wurde.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 10.06.1998Aktenzeichen
6 P 7/97Rechtsgrundlage
§§ 27 Abs. 2, 26 Abs. 3 BPersVG
Der Kommentar
Diese Entscheidung des BVerwG gilt sinngemäß auch für die Landespersonalvertretungsgesetze, auch wenn dort teilweise andere Stichtage genannt sind. Die Wahl des Personalrats soll nach der Wahl außer der Reihe wieder in den üblichen Turnus gebracht werden. Lediglich wenn die Amtszeit des außer der Reihe gewählte Personalrats zum Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums der nächsten regelmäßigen Personalratswahlen (§ 27 Abs. 1 BPersVG am 1. März) weniger als ein Jahr beträgt, findet die Neuwahl erst im darauf folgenden regulären Wahlzeitraum statt - die Amtszeit kann dann ausnahmsweise länger als vier Jahre betragen.
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