Urteile
Ermittlung der Sitzverteilung im Bezirkspersonalrat (gilt auch für örtliche, Gesamt- oder Hauptpersonalräte); erforderliche Änderung des Wahlausschreibens
Gericht
OVG Rheinland-Pfalz vom 16.02.2000Aktenzeichen
4 B 10280/00Rechtsgrundlage
§§ 16, 17 BPersVG i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 55 BPersVG
Der Kommentar
Vorliegend hat der Bezirkswahlvorstand die örtlichen Wahlvorstände im Rahmen der Vorbereitung der Wahl zum Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 lediglich um Meldung der Wahlberechtigten (getrennt nach Gruppen) gebeten. Der Kreis der Wahlberechtigten und der Kreis der "in der Regel Beschäftigten" kann aber unterschiedlich sein, und zwar kann die Zahl Letzterer, je nachdem, ob eine Reduzierung oder eine Erhöhung des Personalbestands für die Amtszeit des Personalrats absehbar ist, kleiner oder größer sein als der im Zeitpunkt der Wahl gemäß § 13 BPersVG Wahlberechtigten. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass die Zahl der Wahlberechtigten, die die örtlichen Wahlvorstände dem Bezirkswahlvorstand für die einzelnen Dienststellen gemeldet haben, mit der Zahl der dort "in der Regel Beschäftigten" identisch sind. Das gilt umso mehr, als gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO die örtlichen Wahlvorstände dem Bezirkswahlvorstand für ihre Dienststellen auch die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten mitteilen, also auch von daher die Gefahr besteht, dass die erforderliche Unterscheidung zwischen den beiden Personenkreisen nicht vorgenommen wurde.
Steht nach alledem nicht fest, dass der Bezirkswahlvorstand über die Zahl der "in der Regel Beschäftigten" der einzelnen Dienststellen verfügt, die das Gesetz als maßgeblich für die Festlegung der Stärke und der Sitzverteilung in dem zu wählenden Bezirkspersonalrat bestimmt (und die daher wesentliche Grundlage für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl ist), war im Wege einer einstweiligen Verfügung eine entsprechende vorläufige Feststellung auszusprechen. Dies war erforderlich, um eine fehlerbehaftete und damit anfechtbare Wahl zu verhindern. Der Bezirkswahlvorstand wird daher mit Hilfe der örtlichen Personalräte zu überprüfen haben, ob und inwieweit die ihm von dort mitgeteilten Zahlen der Wahlberechtigten mit der Zahl der "in der Regel Beschäftigten" übereinstimmen; falls sich erhebliche Abweichungen ergeben, müssen entsprechende Folgerungen für die Festlegung der Stärke und der Sitzverteilung gezogen werden. Das ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Wahlausschreiben bereits an die einzelnen Dienststellen versandt worden waren und ihr Aushang nicht mehr überall verhindert werden konnte. Gegebenenfalls muss der Bezirkswahlvorstand ein neues Wahlausschreiben erlassen (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht, § 6 BPersVWO Rn. 28). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO kann dies spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe geschehen.
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