Urteile
Frist zur Einreichung und Prüfung des Wahlvorschlags
Orientierungssätze
1. Es ist falsch, wenn der Wahlvorstand im Wahlausschreiben als Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge den letzten Tag und das Ende der Dienstzeit ohne weitere Erklärung angibt, z.B. so: "bis spätestens 21. Mai 1990, Dienstende (Schulamt) 16:00 Uhr". Die Einreichungsfrist geht immer bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist. Es ist aber zulässig, im Wahlausschreiben auf den Zeitpunkt hinzuweisen, an dem in der Dienststelle der Dienst am letzten Tag der Frist endet. Derjenige, der einen Wahlvorschlag am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss einreicht, geht dann das Risiko ein, dass über diesen Wahlvorschlag an diesem Tag keine Entscheidung mehr ergeht, weil der Wahlvorstand nicht verpflichtet ist, an dem letzten Tag der Frist bis Mitternacht Dienst zu tun.
2. Wird ein Wahlvorschlag am letzten Tag der Einreichungsfrist z.B. deutlich vor 12:00 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht, muss dieser ihn noch am selben Tag unverzüglich auf seine Gültigkeit und mögliche Fehler prüfen und ihn ggf. umgehend an den Einreicher zurückgeben. Dieser hat dann die Möglichkeit, ihn noch vor dem Ende der Einreichungsfrist erneut einzureichen. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind verpflichtet, ihren Dienstbetrieb an diesem Tag so einzurichten, dass der Wahlvorstand dem Rechtsgebot, über Wahlvorschläge unverzüglich zu entscheiden, dem am letzten Tag der Einreichungsfrist besondere Bedeutung zukommt, genügen kann. Entscheidet der Wahlvorstand in einem solchen Fall erst am nächsten Tag über die Gültigkeit des an sich rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlags, nimmt er dem Einreicher damit die - durchaus mögliche - Chance, den Wahlvorschlag korrigiert erneut einzureichen.
Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern vom 23.01.1991Aktenzeichen
17 P 90.03719Rechtsgrundlage
§§ 7 und 10 WO BayPVG (entspr. §§ 7 und 10 BPersVWO)
Der Kommentar
Beide Fehler führten im entschiedenen Fall zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl. Die Orientierungssätze gelten für alle Personalvertretungsgesetze. Ausnahme: In Baden-Württemberg müssen die Wahlvorschläge während der Dienststunden eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 WO LPVG BaWü). Ansonsten gilt aber dort im Prinzip das Gleiche.
Zusammengestellt von Heinrich Jordan, 02.11.2009
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