Urteile
Herausgabe des Beschäftigtenverzeichnisses an den Wahlvorstand
Orientierungssätze
Die Feststellung der Wahlberechtigung obliegt allein dem Wahlvorstand.
Die Dienststellenleitung hat den Wahlvorstand lediglich durch die Herausgabe des kompletten Beschäftigtenverzeichnisses zu unterstützen und darf dabei keine eigene Prüfung der Wahlberechtigung durchführen.
Beschäftigte der Dienststelle behalten diesen Status auch dann, wenn sie zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen wurden. Ob durch die Dauer der Abordnung oder Zuweisung ein Verlust des Wahlrechts eintritt, entscheidet der Wahlvorstand.
Gericht
Sächsisches OVG vom 17.04.2007Aktenzeichen
PL 9 BS 83/07Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2 WO SächsPersVG, § 1 WO BPersVG, § 2 WO SächsPersVG, § 2 WO BPersVG
Der Kommentar
Im entschiedenen Fall ging es um Beschäftigte, die von einer Stadtverwaltung einer ARGE nach § 44b SGB II (heute Gemeinsame Einrichtung Jobcenter) zugewiesen wurden. Die Entscheidung ist aber auch für vergleichbare Fallgestaltungen anwendbar. Ist die Dienststellenleitung mit der Entscheidung des Wahlvorstands nicht einverstanden, muss sie den Weg über das Verwaltungsgericht beschreiten.
Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen behalten die kommunalen Beschäftigten in den Jobcentern ausdrücklich ihr Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle.
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