Urteile
Nebenstelle - Verselbstständigung, Voraussetzungen
Orientierungssätze
Für die Verselbstständigung einer Nebenstelle sind nur zwei Voraussetzungen erforderlich: Die räumlich weite Entfernung von der Hauptdienststelle und der Verselbstständigungsbeschluss der Beschäftigten nach § 6 Abs. 3 BPersVG. Ein Minimum an personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen der Dienststellenleitung wird nicht gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass es bei der Bewertung, ob eine Dienststelle räumlich weit entfernt ist, nicht allein auf die reine Kilometerentfernung ankommt, sondern darauf, ob es angesichts der Entfernung und der bestehenden Verkehrsverhältnisse gewährleistet ist, dass sich der Personalrat tatsächlich mit den personellen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Beschäftigten genügend zu befassen vermag oder nicht.
Es spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass die Entfernung zwischen zwei Dienststellen räumlich weit ist, wenn sie sich in verschiedenen, mehr als 20 km voneinander entfernten Dienstorten befinden und nicht besondere Umstände dafür vorliegen, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen. Beispielsweise können die besonderen Verkehrsverhältnisse eine Überschreitung oder Unterschreitung dieser Grenze begründen, je nachdem, ob sie im Einzelfall besonders günstig oder besonders schlecht sind.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 29.05.1991Aktenzeichen
6 P 14.89Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 3 BPersVG
Erläuterungen
Je nach den entsprechenden Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen kann eine Dienststelle verselbstständigt werden, wenn sie räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt ist oder eine gewisse Selbstständigkeit in der Organisation aufweist. Zum Verfahren siehe auch Nebenstelle - Verselbstständigung.
Nach dieser Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass die Dienststellenleitung eigene Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz hat und damit als Verhandlungspartner mit Entscheidungsbefugnis dem Personalrat gegenübertreten kann. Die Beschäftigten in solchen Dienststellen sollten sich aber gut überlegen, ob es sinnvoll ist, einen eigenen Personalrat zu wählen, dessen Gegenüber keine Entscheidungen treffen kann.
Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen Niedersachsen (§ 6 Abs. 3 NPersVG), Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 3 LPVG NW) und Sachsen (§ 6 Abs. 3 SächsPersVG) ist es für die Verselbstständigung einer Dienststelle erforderlich, dass die Dienststellenleitung entsprechende Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht hat.
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