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Urteile

Nebenstellen - Verselbstständigung

Orientierungssätze

Wird in der Nebenstelle einer Dienststelle eine Personalratswahl durchgeführt, ohne dass es eine Vorabstimmung nach § 6 Abs. 3 BPersVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WO BPersVG gegeben hat, so ist diese Personalratswahl nichtig. Es besteht faktisch in dieser Nebenstelle kein Personalrat.

  • Gericht

    Bundesarbeitsgericht vom 11.07.1991
  • Aktenzeichen

    2 AZR 633/90
  • Rechtsgrundlage

    § 6 Abs. 3 BPersVG

Erläuterungen

Um überhaupt einen Personalrat wählen zu können, muss eine Dienststelle personalratsfähig sein. Das bedeutet unter anderem, dass in ihr mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigt sein müssen, von denen drei für den Personalrat wählbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile einer Dienststelle verselbstständigt werden und einen eigenen Personalrat wählen. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen, ist regelmäßig in den Landespersonalvertretungsgesetzen unter dem Stichwort „Dienststelle“ zu finden. Meistens handelt es sich dabei um die räumliche Entfernung von der Hauptdienststelle, zum Beispiel in § 12 Abs. 3 BPersVG. Teilweise geht es auch darum, dass die Dienststelle durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist, z.B. in Art. 6 Abs. 3 BayPVG.

In jedem Fall muss der Teil der Dienststelle, also die Nebenstelle, ausdrücklich als selbstständig erklärt werden. In den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen ist dazu eine Vorabstimmung der Wahlberechtigten erforderlich, teilweise auch ein entsprechender Beschluss der obersten Dienstbehörde oder beides. Gibt es diesen Verselbstständigungsbeschluss nicht und findet dennoch eine Personalratswahl statt, ist diese Wahl nichtig. Selbst wenn der so gewählte Personalrat eine Zeit lang amtiert hat, kann die Wahl jederzeit angefochten und für nichtig erklärt werden. Es ist dann so, als hätte es in der Dienststelle nie einen Personalrat gegeben.

Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen Niedersachsen (§ 6 Abs. 3 NPersVG) und Sachsen (§ 6 Abs. 3 SächsPersVG) müssen der Nebenstelle zur Verselbstständigung mindestens 50 (Niedersachsen) oder 60 (Sachsen) wahlberechtigte Beschäftigte regelmäßig angehören.

Nach dem HmbPersVG besteht die Möglichkeit der Verselbstständigung einer Nebenstelle nicht.

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