Urteile
Rücktritt des Personalrats, Neuwahl
Orientierungssätze
1. Tritt der Personalrat nach Ausschluss eines seiner Mitglieder geschlossen zurück, so können bei den dann folgenden Neuwahlen alle seine Mitglieder - auch das ausgeschlossene - wieder kandidieren und gewählt werden.
2. Die Motive für den von Gesetzes wegen nicht begründungsbedürftigen Rücktritt des Personalrats unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle. Deswegen kann ein solches Verhalten eines Personalratsgremiums auch nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
3. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat durch Gerichtsbeschluss hat keine Auswirkung auf seine Wählbarkeit.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2003Aktenzeichen
6 P 17/02Rechtsgrundlage
§ 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG
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